Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
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auf Grundlage Ihrer Schilderung kommen mehrere rechtliche Möglichkeiten in Betracht, um Ihre Ehefrau noch vor Ablauf des Trennungsjahres aus der gemeinsamen Wohnung zu entlassen. Entscheidend ist dabei, dass Sie alleiniger Mieter der Wohnung sind und ein weiteres Zusammenleben für Sie unzumutbar ist.
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1. Getrennte Wohnbereiche innerhalb der Wohnung
Solange das Trennungsjahr nicht abgelaufen ist, besteht grundsätzlich die Pflicht, die Trennung auch innerhalb der Wohnung zu ermöglichen (§ 1567 Abs. 1 BGB). Das bedeutet:
• Getrennte Schlafzimmer,
• getrennte Haushaltsführung,
• keine gemeinsamen Mahlzeiten.
Dies ist aber nur eine Übergangslösung und in Fällen erheblicher Unzumutbarkeit nicht ausreichend.
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2. Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB
Wenn das Zusammenleben für Sie unzumutbar ist, können Sie beim Familiengericht die alleinige Zuweisung der Wohnung beantragen.
Voraussetzungen:
• Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens aufgrund schwerwiegender Gründe.
• Dazu zählen nach der Rechtsprechung u. a.:
• wiederholte Vertrauensbrüche (z. B. Veruntreuung von Vermögen),
• erhebliche Konflikte oder Bedrohungen,
• Einmischung Dritter oder die Gefahr, dass Vermögenswerte verschleudert werden.
Ihr Fall mit den mehrfachen Vertrauensbrüchen und dem Verdacht auf Vermögensverschwendung dürfte diese Schwelle klar erreichen.
Verfahren:
• Antrag beim Familiengericht auf Zuweisung der Wohnung nach § 1361b Abs. 1 BGB.
• Das Gericht prüft die Zumutbarkeit und kann Ihnen die Wohnung zur alleinigen Nutzung zuweisen.
• Ihre Ehefrau muss dann die Wohnung verlassen, auch wenn sie keine andere Bleibe hat; das Gericht setzt ggf. eine angemessene Frist.
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3. Eigentums- und Mietrechtliche Stellung
Da Sie alleiniger Mieter sind:
• Ihre Ehefrau hat kein eigenes Mietrecht gegenüber dem Vermieter.
• Mit einer gerichtlichen Wohnungszuweisung können Sie durchsetzen, dass sie auszieht.
• Ohne gerichtliche Entscheidung darf sie aber nicht eigenmächtig aus der Wohnung entfernt werden.
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4. Schutz vor Vermögensgefährdung
Wenn die Gefahr besteht, dass Ihre Ehefrau Wertgegenstände verkauft oder Dritte in die Wohnung lässt, können Sie zusätzlich:
• beim Familiengericht eine einstweilige Anordnung nach § 1361b Abs. 2 BGB beantragen,
• damit wird Ihnen die alleinige Nutzung bereits im Eilverfahren zugesprochen.
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✅ Fazit:
• Sie können beim Familiengericht die vorzeitige Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB beantragen.
• Aufgrund der geschilderten Vertrauensbrüche und der Vermögensgefährdung bestehen gute Erfolgsaussichten.
• Bis dahin sollten Sie Beweise sichern (Nachweise über Schulden, Schmuckverkauf, Strafanzeige etc.).
Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke
Da sie mir keine Kündigung meinerseits der Wohnung vorgeschlagen haben, wird das wohl nicht in Frage kommen und Belege für die Schulden oder Schmuck Verkauf, gibt es nicht, ist nur anhand von WhatsApp Chat und Google Übersetzer Aktivitäten nachvollziehbar
Sehr geehrter Fragesteller,
vielleicht gestatten Sie mir vor Bewertungsabzug doch die Beantwortung Ihrer Nachfrage.
Allein können Sie die Wohnung selbstverständlich auch kündigen:
Grundsätzlich kann ein Mieter als alleiniger Vertragspartner das Mietverhältnis allein durch – schriftliche – Kündigung beenden (§ 542 BGB). Es gibt im Mietrecht keine Sonderregelung für die Ehewohnung. Daher bedarf es keiner vorherigen Zustimmung durch den nicht mietenden Ehegatten nach § 1367 BGB. Die Kündigung der Ehewohnung fällt nicht unter den Tatbestand des § 1369 BGB. Zwar gewährt das Gesetz durch das Zustimmungserfordernis in § 1369 BGB im gesetzlichen Güterstand Schutz gegen ehewidrige Veräußerungen von Haushaltsgegenständen; die ist aber nicht auf die Kündigung der allein gemieteten Ehewohnung übertragbar.
Dann müssen Sie aber auch ausziehen, wovon ich nicht ausging, dass dies gewollt sein könnte.
Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke