Mietwohnungen

| 5. August 2025 08:44 |
Preis: 47,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich befinde mich derzeit in einer schwierigen persönlichen und rechtlichen Situation und bitte Sie um Auskunft über meine Möglichkeiten im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Wohnverhältnis mit meiner Noch-Ehefrau.

Ich bin seit 24 Jahren verheiratet und habe kürzlich die Scheidung eingereicht. Das gesetzlich vorgesehene Trennungsjahr läuft seit etwa 10 Monaten. Der Grund für die Trennung sind mehrere schwerwiegende Vertrauensbrüche: Meine Ehefrau hat ohne mein Wissen bei einer privaten Person Schulden in Höhe von über 8.000 € aufgenommen, meinen Ehering sowie weiteren Schmuck verkauft und führt parallel eine Online-Liebesbeziehung, in deren Rahmen sie dieser Person ebenfalls Geld sendet. Laut Polizei handelt es sich hierbei um einen Fall von Erbschaftsbetrug bzw. Internetbetrug. Trotz einer entsprechenden Anzeige glaubt sie nicht an einen Betrug.

Das Vertrauensverhältnis ist vollständig zerstört, die Ehe gilt aus meiner Sicht als unheilbar zerrüttet.

Ich bin alleiniger Mieter der gemeinsamen Wohnung. Meine Ehefrau verfügt über monatliche Einnahmen von ca. 850 € und beteiligt sich nicht an Miete oder laufenden Haushaltskosten. Außerdem befürchte ich, dass sie Wertgegenstände, die noch in der Wohnung verbleiben, veräußern könnte oder irgendwelche Personen in die Wohnung lässt. Unsere 19-jährige Tochter möchte bei mir wohnen bleiben.

Daher meine Frage:
Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich, um meine Ehefrau bereits vor Ablauf des Trennungsjahres aus der gemeinsamen Wohnung zu entlassen, da ein weiteres Zusammenleben für mich unzumutbar ist?

Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Unterstützung und eine zeitnahe Rückmeldung.

Mit freundlichen Grüßen
André Thirase
5. August 2025 | 10:19

Antwort

von


(1781)
Alexander-Puschkin-Str. 59
39108 Magdeburg
Tel: 0391-24306582
Tel: 0176-45636963
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Andreas-Wilke-__l108520.html
E-Mail: ra_wilke@gmx.de
Sehr geehrter Herr Thirase,

auf Grundlage Ihrer Schilderung kommen mehrere rechtliche Möglichkeiten in Betracht, um Ihre Ehefrau noch vor Ablauf des Trennungsjahres aus der gemeinsamen Wohnung zu entlassen. Entscheidend ist dabei, dass Sie alleiniger Mieter der Wohnung sind und ein weiteres Zusammenleben für Sie unzumutbar ist.



1. Getrennte Wohnbereiche innerhalb der Wohnung

Solange das Trennungsjahr nicht abgelaufen ist, besteht grundsätzlich die Pflicht, die Trennung auch innerhalb der Wohnung zu ermöglichen (§ 1567 Abs. 1 BGB). Das bedeutet:
• Getrennte Schlafzimmer,
• getrennte Haushaltsführung,
• keine gemeinsamen Mahlzeiten.

Dies ist aber nur eine Übergangslösung und in Fällen erheblicher Unzumutbarkeit nicht ausreichend.



2. Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB

Wenn das Zusammenleben für Sie unzumutbar ist, können Sie beim Familiengericht die alleinige Zuweisung der Wohnung beantragen.

Voraussetzungen:
• Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens aufgrund schwerwiegender Gründe.
• Dazu zählen nach der Rechtsprechung u. a.:
• wiederholte Vertrauensbrüche (z. B. Veruntreuung von Vermögen),
• erhebliche Konflikte oder Bedrohungen,
• Einmischung Dritter oder die Gefahr, dass Vermögenswerte verschleudert werden.

Ihr Fall mit den mehrfachen Vertrauensbrüchen und dem Verdacht auf Vermögensverschwendung dürfte diese Schwelle klar erreichen.

Verfahren:
• Antrag beim Familiengericht auf Zuweisung der Wohnung nach § 1361b Abs. 1 BGB.
• Das Gericht prüft die Zumutbarkeit und kann Ihnen die Wohnung zur alleinigen Nutzung zuweisen.
• Ihre Ehefrau muss dann die Wohnung verlassen, auch wenn sie keine andere Bleibe hat; das Gericht setzt ggf. eine angemessene Frist.



3. Eigentums- und Mietrechtliche Stellung

Da Sie alleiniger Mieter sind:
• Ihre Ehefrau hat kein eigenes Mietrecht gegenüber dem Vermieter.
• Mit einer gerichtlichen Wohnungszuweisung können Sie durchsetzen, dass sie auszieht.
• Ohne gerichtliche Entscheidung darf sie aber nicht eigenmächtig aus der Wohnung entfernt werden.



4. Schutz vor Vermögensgefährdung

Wenn die Gefahr besteht, dass Ihre Ehefrau Wertgegenstände verkauft oder Dritte in die Wohnung lässt, können Sie zusätzlich:
• beim Familiengericht eine einstweilige Anordnung nach § 1361b Abs. 2 BGB beantragen,
• damit wird Ihnen die alleinige Nutzung bereits im Eilverfahren zugesprochen.



✅ Fazit:
• Sie können beim Familiengericht die vorzeitige Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB beantragen.
• Aufgrund der geschilderten Vertrauensbrüche und der Vermögensgefährdung bestehen gute Erfolgsaussichten.
• Bis dahin sollten Sie Beweise sichern (Nachweise über Schulden, Schmuckverkauf, Strafanzeige etc.).

Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke


Rückfrage vom Fragesteller 5. August 2025 | 14:18

Da sie mir keine Kündigung meinerseits der Wohnung vorgeschlagen haben, wird das wohl nicht in Frage kommen und Belege für die Schulden oder Schmuck Verkauf, gibt es nicht, ist nur anhand von WhatsApp Chat und Google Übersetzer Aktivitäten nachvollziehbar

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. August 2025 | 14:34

Sehr geehrter Fragesteller,

vielleicht gestatten Sie mir vor Bewertungsabzug doch die Beantwortung Ihrer Nachfrage.

Allein können Sie die Wohnung selbstverständlich auch kündigen:

Grundsätzlich kann ein Mieter als alleiniger Vertragspartner das Mietverhältnis allein durch – schriftliche – Kündigung beenden (§ 542 BGB). Es gibt im Mietrecht keine Sonderregelung für die Ehewohnung. Daher bedarf es keiner vorherigen Zustimmung durch den nicht mietenden Ehegatten nach § 1367 BGB. Die Kündigung der Ehewohnung fällt nicht unter den Tatbestand des § 1369 BGB. Zwar gewährt das Gesetz durch das Zustimmungserfordernis in § 1369 BGB im gesetzlichen Güterstand Schutz gegen ehewidrige Veräußerungen von Haushaltsgegenständen; die ist aber nicht auf die Kündigung der allein gemieteten Ehewohnung übertragbar.

Dann müssen Sie aber auch ausziehen, wovon ich nicht ausging, dass dies gewollt sein könnte.

Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke

Bewertung des Fragestellers 5. August 2025 | 10:57

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"Hat mir mehrere Lösungen vorgestellt, leider hat mir eine gefehlt. Was wäre wenn ich die Wohnung kündige. Ansonsten top."
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 5. August 2025
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Hat mir mehrere Lösungen vorgestellt, leider hat mir eine gefehlt. Was wäre wenn ich die Wohnung kündige. Ansonsten top.


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