Mietangelegenheit

15. Oktober 2023 17:58 |
Preis: 50,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


20:37
Guten Abend,

ich habe folgenden Vorfall:

Am Montag den 09.10 hatte ich eine Wohnungsbesichtigung, welche mir mündlich zugesagt worden war. Im Anschluss darauf hatte der Vermieter mir per Whatsapp geschrieben, dass er mir in der kommenden Woche den Mietvertrag zu kommen lässt. Ich habe mich darauf verlassen und meine jetzige Wohnung an einem Nachmieter schon übergeben. Nun kann ich den Vermieter nicht mehr erreichen. Als ich ihn mit einer fremden Nummer anrief hatte er so getan als wüsste er nicht wer ich bin.
Kann ich da rechtlich vorgehen?
Viele Grüße
Merve Kahraman
15. Oktober 2023 | 18:19

Antwort

von


(138)
Wilhelmstraße 3
66663 Merzig
Tel: 068619932577
Web: https://rechtsanwaltskanzlei-enzweiler.de/
E-Mail: info@rechtsanwaltskanzlei-enzweiler.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ihre Situation ist sicherlich sehr frustrierend und ich kann Ihre Sorge gut nachvollziehen. Grundsätzlich ist ein Mietvertrag auch mündlich gültig, wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen. In Ihrem Fall haben Sie die Wohnung besichtigt und der Vermieter hat Ihnen die Wohnung mündlich zugesagt. Dies wurde durch die anschließende WhatsApp-Nachricht des Vermieters bestätigt, in der er Ihnen mitteilte, dass er Ihnen den Mietvertrag zukommen lassen wird.
Aufgrund dieser Umstände könnte man argumentieren, dass ein mündlicher Mietvertrag zustande gekommen ist. Allerdings kann die Durchsetzung eines mündlichen Mietvertrages in der Praxis schwierig sein, insbesondere wenn der Vermieter die Existenz des Vertrages bestreitet.
Ich würde Ihnen empfehlen, den Vermieter schriftlich (z. B. per Einschreiben) aufzufordern, Ihnen die Wohnung gemäß der mündlichen Vereinbarung zu überlassen. Sollte der Vermieter weiterhin nicht reagieren oder die Existenz des Vertrages bestreiten, könnten Sie rechtliche Schritte einleiten und ggf. Schadensersatzansprüche geltend machen.
Hierbei würde ich Ihnen empfehlen, sich durch einen Anwalt vor Ort vertreten zu lassen, um Ihre Rechte besser durchsetzen zu können.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Jasmin Enzweiler

Rückfrage vom Fragesteller 15. Oktober 2023 | 20:35

Vielen Dank für die Antwort, das hilft mir schon mal ein Stück weiter. Kann ich denn rechtlich es beanspruchen die Wohnung doch zu bekommen? Da es in 2 Wochen unmöglich ist auf die schnelle etwas anderes zu finden?
Ich werde mir vor Ort einen Rechtsanwalt nehmen und den Vermieter unverzüglich kontaktieren lassen.

Freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. Oktober 2023 | 20:37

grundsätzlich haben Sie bei einem wirksamen Mietvertrag einen Anspruch auf Überlassung der Wohnung. Wenn also ein mündlicher Mietvertrag zustande gekommen ist, könnten Sie grundsätzlich die Übergabe der Wohnung verlangen. Allerdings ist, wie bereits erwähnt, die Durchsetzung eines mündlichen Mietvertrages in der Praxis oft schwierig, insbesondere wenn der Vermieter die Existenz des Vertrages bestreitet.
Sollte der Vermieter weiterhin nicht kooperieren, könnten Sie gerichtliche Schritte einleiten und eine sogenannte "Klage auf Herausgabe" stellen. Hierbei würde das Gericht dann entscheiden, ob ein wirksamer Mietvertrag zustande gekommen ist und ob der Vermieter verpflichtet ist, Ihnen die Wohnung zu überlassen.
Ich würde Ihnen jedoch empfehlen, zunächst den außergerichtlichen Weg zu gehen und den Vermieter schriftlich zur Übergabe der Wohnung aufzufordern.

ANTWORT VON

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