14. Januar 2019
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19:23
Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Dietrich
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Korrekt ist, dass die Berufsart kein anerkanntes Handwerksgeschäft ist und der Begriff somit auch in diesem Zusammenhang nicht geschützt ist.
Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht würde ich Ihnen dennoch davon abraten. Grund dafür ist, dass dies als Irreführung im Sinne von § 5 UWG gewertet werden kann. Es ist nämlich nicht erlaubt den Eindruck zu erwecken, dass eine Qualifikation oder eine besondere Zertifizierung vorliegt, die es gar nicht gibt. Speziell für Ihre Branche ist dies noch nicht höchstrichterlich entschieden, jedoch sind die allgemeinen Grundsätze hier sicherlich auf Ihren Fall übertragbar.
Ein Mitbewerber oder ein Verbraucherschutzverband könnte Sie sonst abmahnen und auf Unterlassung sowie Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Anspruch nehmen.
Nicht irreführend ist es hingegen, wenn der Bereich angegeben wird, in dem der Meistertitel tatsächlich vorliegt. Dies könnten Sie z.B. im Impressum Ihrer Webseite so angeben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt