Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
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Sie können das Mandat jederzeit kündiogen, ohne dass es einer Begründung bedarf. Zu Beweiszwecken sollten Sie es aber schriftlich machen.
Der Rechtsanwalt hat aber einen Vergütungsanspruch füt die bisherige Tätigkeit - das hat zur Folge, dass Sie dann auch bei einem neuen Rechtsanwalt nochmals zahlen müssen.
Dieser Anspruch des gekündigten Kollegen wird auch nicht dadurch verhindert, dass Sie eine Schlechterfüllung der Auftragsbearbeitung sehen. Insoweit müssten Sie dann einen gesonderten Schadenersatzanspruch gegen den Anwalt geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Sehr geehrter Herr Bohle,
Besten Dank für die Aufklärung.
Nur noch eine Rückfrage:
Mein Anwalt hat (NUR) bei der Rechtsschutzversicherung einen Streitwert i.H.v. 50.000 € angegeben.
Er hat bis heute aber gegenüber den Schadensverursacher keine Schadenshöhe beziffert, sondern nur angegeben, dass er meine Interessen vertritt und dass die Gegenpartei für den Schaden aufkommen soll.
Wäre auch in diesem Fall seine Gebühr nach BRAO bei ca. 2000 € gerechtfertigt?
Er hat eigentlich nur 2 Briefe (in ca. 5 Monaten) verfasst und wir haben 5-6 mal telefoniert.
Gerechtfertigt wäre m.E. nur das Honorar für die 2 Briefe und die Telefongespräche. Also nicht auf Grundbasis eines Streitwerts von 50.000 €.
Ich danke im Voraus.
Viele Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
da ich den gesamten Fall nicht kenne, kann ich keine verlässiliche Auskunft zum Gebührenstreitwert geben.
Dieser Wert ist aber Grundlage für die Kostenberechnung, nicht etwas Anzahl der Briefe. Auch bei 100 Briefen wäre also dann der Wert und nicht die Anzahl der Briefe entscheidend.
Sofern 50.000 € im Raum stehen und auch Gegensatnd der Beauftragung gewesen ist, dürfte das dann auch Ausgangsbasis der Kostenberechnung sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg