Löschung aus dem Bundeszentralregister.

17. September 2015 11:10 |
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Strafrecht


Es geht um folgenden Fall.
Ein Bekannter möchte gerne eingebürgert werden. Das "normale" Führungszeugnis ist ohne Eintragungen.
Da alte Verurteilungen vorlagen hat er auf meinem Rat hin Einsicht in das Bundeszentralregister genommen. Nach seiner Aussage sind noch folgende Eintragungen vorhanden:
- 20.10.1998 dort wurde ein Strafmass von 3 Jahren und 3 Monaten verhängt.
Nach Verbüßung der Halbstrafe erfolgte eine Abschiebung ins Ausland.
Folgender Zusatz steht jetzt im BZR: Verjährung erledigt am 25.01.2010
- 24.08.1989
-01.07.1996

Diese 3 Strafen sind im BZR enthalten.
Seit April 2010 ist er wieder in Deutschland. Möchte wie gesagt eingebürgert werden und würde gerne wissen, wann seine Strafen auch im BZR getilgt werden und damit nicht mehr einsehbar sind.
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Strafen und Verurteilungen werden aus dem Strafregister gelöscht, wenn sie "getilgt" sind.

Dafür gibt es bestimmte Fristen, die sich nach der Höhe der Strafe richten. Nach Ablauf der Tilgungsfrist wird die Strafe -aber erst nach Ablauf eines weiteren Jahres -entfernt.

Die Tilgungsfristen sind gestaffelt und betragen je nach Verurteilung 5, 10, 15 oder 20 Jahre.

Bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt beträgt die Tilgungsfrist 15 Jahre, es sei denn die Verurteilung erfolgte nach §§ 174 bis 180 oder 182 StGB, dann 20 Jahre. Das kann ich aus der Frage nicht erkennen.

Ist dies nicht der Fall, wäre die Strafe aus 1998 getilgt!

Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht jedenfalls insgesamt dann , wenn die Voraussetzungen des § 10 StAG vorliegen.

Demnach dürfte der Antragsteller - wie Sie richtig sagen- nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sein. Die Strafe wäre aber hier als getilgt anzusehen, was nach den vorliegenden Angaben der Fall wohl sein wird. ( ausser wie gesagt die Verurteilung erfolgte nach §§ 174 bis 180 oder 182 StGB!

Für die Einbürgerung gilt noch das Folgende, was aus § 10 folgt und was Punkt für Punkt erfüllt sein muss:

Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er

1.sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,

2.ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,

3.den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,

4.seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,

5.weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,

6.über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und

7.über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt.




Diese Voraussetzungen müssen also erfüllt sein. Bei erfolgreicher Teilnahme an einem Integrationskurs verkürzt sich die Frist zu 1.) auf sieben Jahre. Die Frist kann in besonderen Fällen auch auf sechs Jahre verkürzt werden, wenn z.B. besonders gute Deutschleistungen nachgewiesen werden oder ein längeres ehrenamtliches Engagement besteht.





Zum besseren Verständnis sehen Sie noch § 46 des BZRG ein:

"§ 46 Länge der Tilgungsfrist

(1) Die Tilgungsfrist beträgt

1.fünf Jahre
bei Verurteilungen
a)zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,
b)zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
c)zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,
d)zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
e)zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
f)zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,
g)durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,
2.zehn Jahre
bei Verurteilungen zu
a)Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstaben a und b nicht vorliegen,
b)Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c)Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben d bis f,


3.zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,


4.fünfzehn Jahre
in a l l e n ü b r i g e n F ä l l e n .


(2) ...



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller 18. September 2015 | 09:17

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

es war eine Verurteilung wg. Steuerhinterziehung und es ist eben nicht getilgt, da die Eintragungen ja bei der Einsicht vorhanden waren (Einsicht erfolgte vor 2 Wochen)
Wären die Eintragungen getilgt gewesen, hätte ja im Registerauszug nichts gestanden.
Vielleicht ist es ja auch so, das wenn eine 15 jährige Tilgungsfrist besteht, die Dauer der Strafe aber noch mit dran gehangen wird????
........und dann noch ein weiteres Jahr drinnen bleibt?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. September 2015 | 11:19

Für den Beginn der Frist ist der Tag des ersten Urteils maßgebend nicht aber die Rechtskraft des Urteils und auch nicht die Dauer der Strafe! Wohlmöglich gab es andere Straftaten, ausser die von Ihnen erwähnte in 1998. Andernfalls stellen Sie einen Antrag auf Löschung, wenn diese versehentlich nicht durchgeführt worden ist.

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