9. Februar 2012
|
15:14
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias F. Schell
Daimlerstr. 24 G
65197 Wiesbaden
Tel: 0611 - 42 00 510
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E-Mail: schell-rechtsanwalt@email.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes als ERST-Beratung gerne wie folgt beantworte:
1. Was wenn wir einen Unfallschaden erleiden? Wer kommt dafür auf?
Wenn der Pkw zugelassen ist, zahlt der Versicherer des Fahrzeughalters auch für die Schäden, die ein anderer Fahrer mit dem Auto einer dritten Person zufügt.
Während der berechtigten Benutzung des PKW genießen Sie also in der Kfz-Haftpflichtversicherung des Verleihers Versicherungsschutz für alle Schäden, die DRITTEN durch den Gebrauch des PKW entstehen.
2. Was habe ich zu beachten, können wir uns hier in die "Nesseln" setzen?
Im Schadensfalle (Unfall) drohen erhöhte Versicherungsbeiträge, die der Halter künftig zahlen muss, weil er im Schadenfreiheitsrabatt in der Haftpflichtversicherung zurückgestuft wird.
Darüberhinaus können Schäden am Wagen des Verleihers zu einem Problem werden. Ihre private Haftpflichtversicherung zahlt nicht, wenn die beschädigten Gegenstände geliehen, gemietet oder gepachtet sind.
Auch wenn eine Vollkaskoversicherung besteht, drohen Probleme. Dies gilt namentlich dann, wenn ein Vertrag mit Selbstbeteiligung besteht.
Hat der Besitzer gar keine Kaskoversicherung, muss in der Regel der Fahrer für Schäden am Wagen aufkommen.
Um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollten Halter und Fahrer vorweg schriftlich vereinbaren, wer für solche Kosten und Schäden aufkommt.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen als rechtliche Orientierung im Rahmen der Erstberatung weitergeholfen.
Bitte beachten Sie, dass meine Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt. Die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung. Die Antwort dient lediglich einer ersten überschlägigen rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
Mathias F. Schell
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Mathias F. Schell
Rückfrage vom Fragesteller
9. Februar 2012 | 15:24
Unsere Freunde haben uns gefragt, die Versicherungsbeiträge für 2 Monate zu übernehmen und den TÜV (dieser ist fällig).
Gerne auch eine persönliche Meinung :)
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
9. Februar 2012 | 15:36
Wenn Sie damit einverstanden sind, steht dem nichts entgegen, jedoch vermag ich insoweit keinen Zusammenhang mit der Ausgangsfrage zu erkennen.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias F. Schell
Rechtsanwalt