Küchenzustand

28. Dezember 2023 21:14 |
Preis: 50,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Ich habe meine Wohnung gekündigt in der sich eine Einbauküche befindet, die mitvermietet wurde.

In der Wohnung selbst wohne habe ich seit 12 Jahren gewohnt. Die Küche ist aber älter, ca. 20 Jahre.
Bei Besichtigung der Wohnung, meinte der Vermieter, dass er die Küche in dem Zustand nicht mehr vermieten und dass er auf jegliche Kostenerstattung verzichtet, wenn ich diese Küche aus der Wohnung entferne und streiche.
In der Küche befinden sich einige Gebrauchsspuren
: 4 Kratzer auf der Spülmaschinefront, allgemein ein paar leichte kleine Beulen, teils löst sich ein wenig etwas Lack vom Holz, Scharniere sind leicht lose, der Vermieter hat sehr merkwürdig Elektrik für Beleuchtung verlegt.
Kurz nach Einzug in die Wohnung, habe ich auf eigene Kosten das Waschbecken
und Wasserhahn auf eigene Kosten getauscht, da diese schon älter waren, teils undicht und das Becken nicht mehr so schön.
An sich ist die Küche keine hochwertige Küche und entspricht lang nicht mehr dem Stand der Zeit.

Ich habe dem Vermieter gesagt, dass ich die Küche nur geputzt übergeben werden.
Nun droht dieser mit Kosten für die Entsorgung, und einem Wertersatz. Diese Küche sei tadellos übergeben worden und sei nun ein Entsorgungsfall.

Kann der Vermieter in einem solchen Fall wirklich noch Geld von mir verlangen? Ist die Kpche nicht nach gewisser Zeit abgewohnt?
28. Dezember 2023 | 22:28

Antwort

von


(1109)
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
Tel: 069-4691701
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
E-Mail: tsmack@t-online.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:



Grundsätzlich ist es so, daß Sie als Mieter die Mietsache in dem Zustand zurückgeben müssen, in dem Sie sie übernommen haben, abgesehen von normalen Gebrauchsspuren, die durch die vertragsgemäße Nutzung entstehen.

Dies betrifft auch die mitvermietete Einbauküche.

Bei einer Küche, die bereits 20 Jahre alt ist und die Sie seit 12 Jahren genutzt haben, sind Gebrauchsspuren wie Kratzer, leichte Beulen und abblätternder Lack durchaus als normale Abnutzungserscheinungen zu betrachten.


Diese Abnutzungen sind nicht zu ersetzen, so § 538 BGB:

„§ 538 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch

Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten."


Ihr Vermieter kann von Ihnen nur dann Schadensersatz verlangen, wenn Sie die Küche über das normale Maß hinaus abgenutzt oder beschädigt haben. Dies müsste er jedoch nachweisen.

Angesichts des Alters der Küche und der von Ihnen geschilderten Zustands der Küche wird dieser Nachweis wohl nicht gelingen.


Selbst wenn ihm ein derartiger Nachweis gelingen sollte – wovon ich wie gesagt nicht ausgehe – wird wohl ein Schadensersatzanspruch entfallen, wenn die Küche aufgrund des Alters keinen nennenswerten Restwert mehr besitzt.


Daher würde ich in ihrem Fall zu dem Ergebnis kommen, daß Sie den Anspruch des Vermieters auf Wertersatz und Entsorgung ablehnen können.

Der Vermieter wäre im geschilderten Fall für diese Kosten selbst verantwortlich.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


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