28. Dezember 2023
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22:28
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Grundsätzlich ist es so, daß Sie als Mieter die Mietsache in dem Zustand zurückgeben müssen, in dem Sie sie übernommen haben, abgesehen von normalen Gebrauchsspuren, die durch die vertragsgemäße Nutzung entstehen.
Dies betrifft auch die mitvermietete Einbauküche.
Bei einer Küche, die bereits 20 Jahre alt ist und die Sie seit 12 Jahren genutzt haben, sind Gebrauchsspuren wie Kratzer, leichte Beulen und abblätternder Lack durchaus als normale Abnutzungserscheinungen zu betrachten.
Diese Abnutzungen sind nicht zu ersetzen, so § 538 BGB:
„§ 538 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten."
Ihr Vermieter kann von Ihnen nur dann Schadensersatz verlangen, wenn Sie die Küche über das normale Maß hinaus abgenutzt oder beschädigt haben. Dies müsste er jedoch nachweisen.
Angesichts des Alters der Küche und der von Ihnen geschilderten Zustands der Küche wird dieser Nachweis wohl nicht gelingen.
Selbst wenn ihm ein derartiger Nachweis gelingen sollte – wovon ich wie gesagt nicht ausgehe – wird wohl ein Schadensersatzanspruch entfallen, wenn die Küche aufgrund des Alters keinen nennenswerten Restwert mehr besitzt.
Daher würde ich in ihrem Fall zu dem Ergebnis kommen, daß Sie den Anspruch des Vermieters auf Wertersatz und Entsorgung ablehnen können.
Der Vermieter wäre im geschilderten Fall für diese Kosten selbst verantwortlich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt