Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Ohne Kenntnis des Schriftwechsels und der Bedingungen der Stadt München für die Aufnahme auf die Warteliste, läßt sich die Frage leider nicht entgültig beantworten.
Man kann aber generell folgendes sagen: Sie haben sich ordnungsgemäß bei der Leiterin einer der Krippen zurückgemeldet und können dies anhand der mails vom 20.12. bzw. 17.1. nachweisen.
Sie konnten sich an die Ihnen bekannte mail Adresse wenden, jedenfalls dann, wenn Ihnen keine andere Kontaktadresse bekannt gegeben wurde.
Das die Leiterin nicht mehr beschäftigt ist, spielt rechtlich keine Rolle, weil die Stadt sich das Verhalten der Ex-Leiterin zurechnen lassen muss. Die Stadt muss für das Verhalten Ihrer Angestellten eintreten, auch wenn dort ein Fehler passiert sein sollte. Sie konnten sich nur bei der Adresse melden, die Ihnen bekannt war. Was man Ihnen vorwerfen kann, ist allerdings das Sie im Dezember nicht nachgefragt haben, nachdem Sie keine Eingangsbestätigung erhalten haben. Gerade weil Sie eine Aussage zu Schadensersatzansprüchen wünschen, muss man auf ein Mitverschulden kommen. Die nächste Frage ist die, ob Sie bei Aufnahme auf die Warteliste überhaupt einen Platz bekommen hätten.
Nur dann läge ein Schaden vor. Man sollte sich in jedem Fall an die Stadt wenden um die Aufnahme auf die Liste zu verlangen. Hierzu sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Die Frage einer Klage muss man sorgfältig prüfen. Der Anspruch könnte, wie gesagt, daran scheitern, dass Sie sich nicht direkt bei der Stadt angefragt haben, nachdem Sie keine Bestätigung erhalten hatten.
Ich würde zunächst versuchen die Sache außergerichtlich zu klären.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Ohne Kenntnis des Schriftwechsels und der Bedingungen der Stadt München für die Aufnahme auf die Warteliste, läßt sich die Frage leider nicht entgültig beantworten.
Man kann aber generell folgendes sagen: Sie haben sich ordnungsgemäß bei der Leiterin einer der Krippen zurückgemeldet und können dies anhand der mails vom 20.12. bzw. 17.1. nachweisen.
Sie konnten sich an die Ihnen bekannte mail Adresse wenden, jedenfalls dann, wenn Ihnen keine andere Kontaktadresse bekannt gegeben wurde.
Das die Leiterin nicht mehr beschäftigt ist, spielt rechtlich keine Rolle, weil die Stadt sich das Verhalten der Ex-Leiterin zurechnen lassen muss. Die Stadt muss für das Verhalten Ihrer Angestellten eintreten, auch wenn dort ein Fehler passiert sein sollte. Sie konnten sich nur bei der Adresse melden, die Ihnen bekannt war. Was man Ihnen vorwerfen kann, ist allerdings das Sie im Dezember nicht nachgefragt haben, nachdem Sie keine Eingangsbestätigung erhalten haben. Gerade weil Sie eine Aussage zu Schadensersatzansprüchen wünschen, muss man auf ein Mitverschulden kommen. Die nächste Frage ist die, ob Sie bei Aufnahme auf die Warteliste überhaupt einen Platz bekommen hätten.
Nur dann läge ein Schaden vor. Man sollte sich in jedem Fall an die Stadt wenden um die Aufnahme auf die Liste zu verlangen. Hierzu sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Die Frage einer Klage muss man sorgfältig prüfen. Der Anspruch könnte, wie gesagt, daran scheitern, dass Sie sich nicht direkt bei der Stadt angefragt haben, nachdem Sie keine Bestätigung erhalten hatten.
Ich würde zunächst versuchen die Sache außergerichtlich zu klären.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt