Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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Frage 1:
"Darf die BARMER Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung für ihre Beitragsberechnungen ansetzen ?"
Ja.
Denn als Selbständiger sind Sie bei der Barmer freiwillig versichertes Mitglied ( § 9 SGB V).
Die beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder richten sich nach § 240 SGB V nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds.
Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmt sich konkret durch die durch Ihren Steuerbescheid ausgewiesenen positiven Einkünfte aus den unterschiedlichen Einkunftsarten. Hierzu gehören insbesondere auch Mieteinnahmen aus Immobilienbesitz. Obergrenze Ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist die Beitragsbemessungsgrenze, sodass Einnahmen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze unberücksichtigt bleiben. Einkünfte unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze zählen jedoch grundsätzlich einen Monat nach Zustellung des Steuerbescheids als Rechengröße für Ihren monatlichen Beitragssatz.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Rechtsanwalt Raphael Fork
Wenn die Ausgaben an die Bank die Mieteinnahmen übersteigen, kann doch von keiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Rede sein, es entstehen doch Verluste (negativer Cash-Flow). Auch aus der Veräußerung der Immobilien können durchaus Verluste entstehen, was die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit weiter schmälert. Das kann doch nicht wahr sein, oder ?
Nachfrage 1:
"Das kann doch nicht wahr sein, oder ?"
Was Sie sagen ist zwar richtig, Verluste wären dann aber durch einen ordnungsgemäßen Steuerbescheid erfasst.
Wenn Ihr Steuerbescheid aber gerade positive Einnahmen unter Vermietung und Verpachtung ausweist, orientiert sich die Krankenkaase auch daran, weil der Steuerbescheid für die Krannkenkasse das wichtigste Instrumentarium zur Beitragsbemessung ist.
In Zukunft anfallende Verluste werden grundsätzlich erst in dem Steuerjahr erfasst in welchem sie anfallen.