Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Dies ist richtig und müssen Sie so hinnehmen. Entstandene Fahrtkosten sowie Verdienstausfall für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen sind gem. § 91 Abs. 1 S. 2 iVm § 19, § 5 Abs. 2 Nr. 1 sowie 20 ff. JVEG erstattungsfähig.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht
www.kanzlei-hermes.com
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Dies ist richtig und müssen Sie so hinnehmen. Entstandene Fahrtkosten sowie Verdienstausfall für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen sind gem. § 91 Abs. 1 S. 2 iVm § 19, § 5 Abs. 2 Nr. 1 sowie 20 ff. JVEG erstattungsfähig.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht
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Rückfrage vom Fragesteller
27. September 2007 | 19:05
...das heißt also, dass ich die mir entstandenen Kosten für das ´Briefeschreiben´ (meine Beweisführung) nicht verrechnet bekomme (ich hatte einen Zeitaufwand von ca. 9 Std.)?
MfG
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
27. September 2007 | 19:12
Ja, dies wird nicht ersetzt als außergerichtliche Mühewaltung.