Konfizierung eines CH-PkW durch DE-Zoll.

12. November 2023 19:58 |
Preis: 100,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Am 03.11.2023 wurde mir bei der Einreise aus der Schweiz nach Deutschland am Zoll in Bad Säckingen der PKW meiner Freundin (nicht verheiratet, kein Konkubinat) eingezogen. Der Grund ist eine Steuerschuld von ca. 2500 Euro die ich seit 2015 beim deutschen Finanzamt in Waldshut Tiengen habe. Da ich beim besagten Fahrzeug im Schweizer Fahrzeugschein als Versicherungsnehmer eingetragen bin da es günstiger ist, gingen die Zollangestellten davon aus das der PKW mir gehört was ich aber zum wiederholten Male verneint habe! Meine Einwände wurden ignoriert.
In der Schweiz gibt es einen Fahrzeugbrief wie es ihn in Deutschland gibt nicht indem der Eigentümer des Fahrzeugs hinterlegt ist.
Alle Zollämter von Waldshut bis Potsdam verweigern eine Auskunft telefonisch und Emails werden nicht beantwortet.

Ich möchte auch die beiden Zollangestellten melden da sie fremdes Eigentum ohne Grund konfisziert haben da das Fahrzeug nicht mir gehört. Dies kann anhand eines Kaufvertrages belegt werden nur möchte das niemand sehen und niemand fühlt sich zuständig von den Zollämtern!

Das Auto steht nun angeblich in Si gen auf dem Zollhof bis die 2500 Euro bezahlt sind oder es wird versteigert obwohl es nicht mein Fahrzeug ist. Für mich ist das reine Willkür und gehört angezeigt! Eine Auskunft wo ich diese Anzeigen aufgeben kann verweigert mir jedes Zollamt!
12. November 2023 | 23:15

Antwort

von


(296)
Geismarlandstr 17b
37083 Goettingen
Tel: +4955149208757
Web: https://www.msadvocate.net
E-Mail: mathiasschulze@me.com
Sehr geehrter Ratsuchender, aufgrund Ihrer Schilderung scheint es, dass es hier zu einem Missverständnis gekommen ist. Grundsätzlich ist es so, dass der Zoll nur Eigentum des Schuldners pfänden darf. Wenn das Fahrzeug Ihrer Freundin gehört und Sie lediglich als Versicherungsnehmer eingetragen sind, sollte das Fahrzeug nicht zur Begleichung Ihrer Schulden herangezogen werden können.
Es ist wichtig, dass Sie den Eigentumsnachweis für das Fahrzeug erbringen können. In der Schweiz ist der Eigentümer des Fahrzeugs in der Regel die Person, die im Kaufvertrag als Käufer aufgeführt ist. Wenn Sie diesen Kaufvertrag vorlegen können, sollte das als Beweis ausreichen.
Ich empfehle Ihnen dringend, einen lokalen Anwalt zu konsultieren, der auf Zollrecht spezialisiert ist. Dieser kann Sie dabei unterstützen, Ihre Rechte gegenüber dem Zoll durchzusetzen und das Fahrzeug wieder zu erlangen.
Darüber hinaus könnten Sie sich an den Bürgerbeauftragten für die Zollverwaltung wenden. Dieser ist eine unabhängige Anlaufstelle für Bürger, die Probleme mit der Zollverwaltung haben. Ich vermute aber das dauert länger. Sie können sich schriftlich oder per E-Mail an den Bürgerbeauftragten wenden und Ihr Anliegen schildern. Ein Anwalt könnte und sollte hier im Einstweiligen Rechtschutz (Eilentscheidung bei Gericht) vorgehen und die Herausgabe erwirken. Ich empfehle ihnen beide Wege gleichzeitig zu gehen. Also Zollverwaltung und Eilentscheidung durch einen Anwalt bei Gericht.
Viele Grüße und ich hoffe Sie haben bald Erfolg. Schulze


Rückfrage vom Fragesteller 12. November 2023 | 23:48

Vielen Dank für Ihre Antwort, leider ist es so das meine CH Rechtsschutz den Fall nicht übernimmt da er nicht gedeckt ist. Fälle die Steuerbehörden oder anderweitige Fälle mit Behörden betreffen werden nur mit einem Zusatz abgedeckt.
Einen Anwalt zu konsultieren würde mehr Kosten als der PKW Wert ist ca 4000 CHF.
Man sitzt hier auf verlorenem Posten und niemand fühlt sich angesprochen.
Ein Versehen war diese Willkür nicht da ich mehrmals darauf hingewiesen habe das der PKW nicht mir gehört.
Rechtssichere Paragraphen wären hilfreich.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. November 2023 | 00:07

Schauen sie mal in 808/809 ZPO daraus wird deutlich das NUR Sachen des Schuldners gepfändet werden dürfen. Die Paragraphen unterscheiden dabei nur darin ob die Sache beim Schuldner ist oder sich bei jmd. anderes befindet. Das Eigentum kann ihre Freundin grds. aus 985 Bgb herausverlangen. Das sollte ausreichen. VG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. November 2023 | 00:07

Schauen sie mal in 808/809 ZPO daraus wird deutlich das NUR Sachen des Schuldners gepfändet werden dürfen. Die Paragraphen unterscheiden dabei nur darin ob die Sache beim Schuldner ist oder sich bei jmd. anderes befindet. Das Eigentum kann ihre Freundin grds. aus 985 Bgb herausverlangen. Das sollte ausreichen. VG

ANTWORT VON

(296)

Geismarlandstr 17b
37083 Goettingen
Tel: +4955149208757
Web: https://www.msadvocate.net
E-Mail: mathiasschulze@me.com
RECHTSGEBIETE
Steuerrecht, Vertragsrecht, Miet- und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vereins- und Verbandsrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Nachbarschaftsrecht, Verkehrsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Existenzgründungsberatung
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...