17. Juni 2021
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16:41
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Lenz
Am Fort Hechtsheim 15
55131 Mainz
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E-Mail: kontakt@ganz-recht.de
unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen möchte ich nachfolgend gerne die von Ihnen gestellte Anfrage beantworten.
[i]
Beachten Sie jedoch bitte, dass im Einzelfall weitergehende Informationen für eine fundiertere Einschätzung der Rechtslage erforderlich sein können und dass das Fehlen relevanter Informationen dazu führen kann, dass die Einschätzung unter Berücksichtigung solcher Informationen eine andere sein könnte. Auch kann diese Einschätzung in vielen Fällen ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen.[/i]
Mangels Kenntnis des zugrundeliegenden Hauptvertrages zwischen Auktionshaus und Kommissionär kann eine detailgenaue Formulierung einer Haftungsfreistellungsklausel nicht erfolgen.Sie sollten also bestmöglich auf diesen Vertrag und die entsprechenden Regelungen Bezug nehmen.
Nachfolgend erhalten Sie einen Vorschlag für eine Haftungsfreistellung auf englisch:
„[i]Due to the terms of the contract between the auctioneers and the commissionaire, the commissionaire is liable to the auctioneers for falsification and other faults or deficiency with respect to the items to be purchased. Therefore, the principal indemnifies the commissionaire against all liability for material or legal defects whatsoever with respect to the objects of the principal which are part of the commission.[/i]"
Hiermit erfolgt eine Freistellung bzgl. der Sach- und Rechtsmängelhaftung durch den Kommittenten.
Ob eine solche Klausel, je nach dem, unter dem Recht welches Staates der Vertrag stehen soll, wirksam ist, kann nicht abschließend beurteilt werden.
Ich hoffe, Ihnen bestmöglich geholfen zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Lenz
-Rechtsanwalt-
Rechtsanwalt Christian Lenz