Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des (Mindest-)Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Da die damals erteilte Ausnahmegenehmigung lediglich an den damaligen Pächter erteilt worden ist, und auch ausdrücklich hierauf beschränkt wurde, ist diese für Sie, da Sie einen eigenen, neuen Pachtvertrag abgeschlossen haben, nicht direkt anwendbar.
Jedoch ist davon auszugehen, dass Sie für Ihre Laube Bestandsschutz genießen, da diese damals rechtmäßig errichtet wurde. Da der Bestandsschutz grundsätzlich objektgebunden ist, kann ein Rückbau im zweifel nur verlangt werden, wenn nach der Beendigung eines Pachtverhältnisses keine weitere Verpachtung gegeben ist. Dann aber kann der Zwischenpächter aber auch den Rückbau ordnungsgemäer bauten verlangen.
Ich weise Sie aber der guten Ordnung halber darauf hin, dass diese Ansicht nicht unumstritten ist, so dass im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung das Ergebnis nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden kann.
Ich rate Ihnen zunächst, nichts zu unternehmen, um keine „schlafenden Hunde zu wecken“. Sollte von Ihnen tatsächlich irgendwann ein Rückbau verlangt werden, sollten Sie sich unbedingt auf den oben beschriebenen Bestandsschutz berufen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Nikolai F. Zutz
-Rechtsanwalt-
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des (Mindest-)Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Da die damals erteilte Ausnahmegenehmigung lediglich an den damaligen Pächter erteilt worden ist, und auch ausdrücklich hierauf beschränkt wurde, ist diese für Sie, da Sie einen eigenen, neuen Pachtvertrag abgeschlossen haben, nicht direkt anwendbar.
Jedoch ist davon auszugehen, dass Sie für Ihre Laube Bestandsschutz genießen, da diese damals rechtmäßig errichtet wurde. Da der Bestandsschutz grundsätzlich objektgebunden ist, kann ein Rückbau im zweifel nur verlangt werden, wenn nach der Beendigung eines Pachtverhältnisses keine weitere Verpachtung gegeben ist. Dann aber kann der Zwischenpächter aber auch den Rückbau ordnungsgemäer bauten verlangen.
Ich weise Sie aber der guten Ordnung halber darauf hin, dass diese Ansicht nicht unumstritten ist, so dass im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung das Ergebnis nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden kann.
Ich rate Ihnen zunächst, nichts zu unternehmen, um keine „schlafenden Hunde zu wecken“. Sollte von Ihnen tatsächlich irgendwann ein Rückbau verlangt werden, sollten Sie sich unbedingt auf den oben beschriebenen Bestandsschutz berufen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Nikolai F. Zutz
-Rechtsanwalt-