Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Folgende aktuelle Urteile konnte ich zu der von Ihnen gestellten Frage ausfindig machen:
1. AG Berlin-Schöneberg: Urteil vom 01.12.2011 - 109 C 161/11:
"Den Klägern steht gegen den Beklagten, der als Partei kraft Amtes die Erben als Vermieter und Eigentümer vertritt, kein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch zu, dass dieser das Entfernen der im Hauseingangsbereich abgestellten Kinderwagen veranlasst und das erneute Abstellen zukünftig untersagt.
Ein Anspruch der Kläger ergibt sich insbesondere nicht aus vertraglichen Schutz- und Nebenpflichten des Vermieters, die aufgrund des Mietverhältnisses bestehen, §§ 535, 241 Abs. 1 BGB."
2. AG Köln: Urteil vom 10.06.2008 - 219 C 64/08:
"Der Beklagten kann nicht untersagt werden, einen Kinderwagen im Hauseingang oder ebenso wie Roller und Laufräder im Treppenhaus im 2. Obergeschoss vor ihrer Wohnung abzustellen, wie es die Klägerin als Vermieterin mit ihren Anträgen verlangt.
Soweit es den Bereich vor der Wohnung angeht, hat die Beklagte unbestritten nach Zugang des Klageentwurfs im Schlichtungsverfahren dort keine Gegenstände mehr abgestellt. Dieses Verfahren ist vor einem Jahr eingeleitet worden und es findet sich kein Anhalt dafür, dass die Beklagte an ihrem geänderten Verhalten nicht festhalten wird. Die Klägerin kann die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr nicht aus theoretischen Möglichkeiten oder subjektiven Befürchtungen ableiten. Soweit die Beklagte laut nachgelassenem Schriftsatz ein mit im Hause wohnendes früheres Vorstandsmitglied der Klägerin wegen eines Vorfalls bei der Polizei angezeigt hat, der eher geringfügig war und unter den Beteiligten direkt hätte geklärt werden können, bestätigt das eher noch, dass ihr die Einhaltung des Rechts bzw. was sie dafür hält wichtig ist.
Was den Kinderwagen im Hauseingangsbereich betrifft, erscheint das Abstellen in einer Position, wie sie auf den Fotos 1 und 5 zur Klageerwiderung zu sehen ist, unbedenklich. Er hat dort ausreichenden Abstand von dem Beginn der Treppe und des dazugehörigen Handlaufs, nämlich etwa die Breite eines Rollators. Das ist der Anlage K 3 zu entnehmen. Soweit das Bild Kinderwagen und Rollator genau umgekehrt platziert zeigt, ergibt sich eine Gefährdung, auf deren Ausschluss der entsprechende Klageantrag sich jedoch nicht beschränkt. Ob der Rollator direkt an der Treppe stört, erscheint nach den Bildern zweifelhaft und ist auch von der Klägerin nicht behandelt worden. Die Klägerin könnte gegebenenfalls die Teile dahin austauschen, dass der Kinderwagen an der Wand neben der Haustür steht. Ihr diese Veränderung der Position des Rollators zu verwehren, würde wohl wirklich mit dem Begriff Schikane zu umschreiben sein, die die Parteien sich wechselseitig vorhalten. Notfalls müsste die Beklagte, falls der Platz an der Haustür belegt ist, den Kinderwagen auf dem ersten Zwischenpodest im Treppenhaus deponieren. Nach Auffassung des Gerichts ist es jedoch durchaus auch möglich, dass der Rollator von seiner Benutzerin im Eingangsbereich auf der anderen Seite an deren Wohnungstür zur Kellertür hin abgestellt wird. Die Fotos 3 und 4 zur Klageerwiderung zeigen, dass dadurch ungehindert die Kellertür weitgehend geöffnet werden kann über einen rechten Winkel hinaus doch wohl wenigstens noch um die Hälfte eines solchen.
Über die dargestellten maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse hinaus, braucht auf das Parteivorbringen nicht eingegangen zu werden. Für das Miteinander in einem Mietshaus sind die Beteiligten verantwortlich, zumal wenn sie noch genossenschaftlich verbunden sind. Hier sei lediglich angemerkt, dass das Vorgehen der Klägerin durchaus gesucht erscheint. So wertet das Gericht jedenfalls die angedeuteten Schwierigkeiten bei der Leerung der Briefkästen. Soweit in dem nachgereichten Bild K8 ein dickerer Umschlag außen im Schlitz steckt, betrifft dies den Bereich direkt an der Treppe, wo der Kinderwagen nicht stehen würde sondern allenfalls der Rollator. Falls einmal eine Sendung herunterfallen sollte, ist nicht zu ersehen, dass der Kinderwagen entscheidend mehr Probleme bereiten würde, sie aufzuheben, als der Rollator. Für jemand, der sich überhaupt nicht mehr bücken kann, spielen Hindernisse ohnehin keine Rolle. Es ist nicht dargetan, wie in dem Hause verkehrende Menschen durch den Kinderwagen direkt an der Eingangstür erheblich behindert werden könnten."
3. AG Aachen: Urteil vom 30.11.2007 - 84 C 512-07, 84 C 512/07:
"Ein solcher Anspruch kann sich zwar aus § 535 BGB ergeben. Dies ist jedoch nur dann der Fall, soweit Mitbewohner in der Nutzung und Zweckbestimmung des Hausflures unangemessen eingeschränkt werden oder kein schutzwürdiges Interesse des Mieters besteht, den Kinderwagen im Hausflur abzustellen.
Das schutzwürdige Interesse der Verfügungsbeklagten daran, den Kinderwagen im Hausflur abzustellen, ergibt sich bereits daraus, dass es den Verfügungsbeklagten nicht zumutbar ist, den Kinderwagen bei jedem Gebrauch die fünf Stufen zu ihrer Wohnung hoch zu tragen. Dies ist für die Verfügungsbeklagte zu 1) insbesondere aufgrund ihrer Rückenerkrankung, die sich durch Vorlage eines Attestes nachgewiesen hat, nicht zumutbar. Eine andere ernsthaft in Betracht kommende Möglichkeit, den Kinderwagen abzustellen, ist nicht ersichtlich. Sofern der Verfügungskläger der Ansicht ist, die Verfügungsbeklagten könnten den Wagen in ihrer Garage abzustellen, ist dem nicht zu folgen. Eine Garage dient dem Abstellen von Kraftfahrzeugen und ist nicht zum Abstellen von Kinderwagen gedacht."
4. BGH, Urteil vom 10. 11. 2006 - V ZR 46/06 (LG München I):
"[9] Vermietet der Eigentümer Wohnungen oder Geschäftsräume in seinem Haus, erstreckt sich das Recht des Mieters zur Benutzung der gemieteten Räume auf das Recht zur Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen des Hauses (Kraemer, in: Bub/Treier, Hdb. d. Geschäfts- u. Wohnraummiete, 3. Aufl., III Rdnr. 1171; Schmidt/Harsch, Kompaktkomm. MietR, § 535 Rdnrn. 75f.; Eisenschmid, in: Schmidt-Futterer, MietR, 8. Aufl., § 535 Rdnrn. 26, 287; Wolf/Eckert/Ball, Hdb. d. gewerbl. Miet-, Pacht- und LeasingR, 8. Aufl., Rdnr. 179). Sind keine besonderen Vereinbarungen getroffen, umfasst es die übliche Benutzung (vgl. LG Berlin, WuM 1987, WUM Jahr 1987 Seite 212 [spielende Kinder im Hof]) und deckt alle mit dem Wohnen und der Benutzung von Geschäftsräumen typischerweise verbundenen Umstände (vgl. AG München, NJW-RR 1986, NJW-RR Jahr 1986 Seite 1144 [Belieferung mit einer Tageszeitung]). Ein Mieter ist daher berechtigt, einen Kinderwagen oder einen Rollstuhl im Hausflur abzustellen, wenn er hierauf angewiesen ist und die Größe des Hausflurs das Abstellen zulässt (AG Hanau, WuM 1989, WUM Jahr 1989 Seite 360; LG Bielefeld, WuM 1993, WUM Jahr 1993 Seite 37; Eisenschmid, in: Schmidt-Futterer, § 535 Rdnr. 288). Dasselbe gilt für die Besucher und Lieferanten des Mieters. Das Recht des Mieters zur Benutzung seiner Wohnung oder der von ihm gemieteten Geschäftsräume hindert den Vermieter, unter Berufung auf sein Eigentum den Besuchern des Mieters das Betreten seines Hauses zu verbieten (vgl. LG Münster, MDR 1961, MDR Jahr 1961 Seite 234), selbst wenn der Besuch von dem Mieter nicht erwartet wird. Ebenso erstreckt sich das Recht der Mieter zur Mitbenutzung darauf, Sendungen, die nicht in den Briefkasten passen, dadurch entgegenzunehmen, dass diese im Hausflur abgelegt werden, von wo aus die Mieter sie mitnehmen können. Das gilt auch dann, wenn die Sendungen nicht individuell adressiert und für mehrere oder alle Mieter eines Hauses bestimmt sind, solange von der Ablage keine Belästigungen, wie eine Vermüllung, und keine Gefährdungen ausgehen. So verhält es sich mit den von der Bekl. verteilten Branchenbüchern, soweit die Parteien noch über deren Verteilung streiten. Die Verteilung der Bücher ist von der Bekl. nach den Feststellungen des BerGer. so organisiert, dass von den Mietern nicht mitgenommene Exemplare innerhalb kurzer Frist von der Bekl. wieder eingesammelt und zurückgenommen werden. Damit aber überschreitet sie nicht das Maß desjenigen, was der Kl. auf Grund der Vermietung der Wohnungen und Geschäftsräume in den zu dem Nachlass gehörenden Häusern hinzunehmen hat. Das ist auch im Hinblick auf die von der Revision hervorgehobene Gefahr einer Nachahmung nicht anders zu beurteilen. Es fehlt nämlich an konkreten Anhaltspunkten für eine solche Gefahr. Die Revision zeigt selbst nicht auf, dass es in der Vergangenheit trotz der langjährigen Verteilungspraxis der Bekl. zu Unzuträglichkeiten gekommen wäre."
Sie sehen also, eine konkrete Bezugnahme auf notwendige Abstände wurde nicht getroffen. Vielmehr kommt es darauf an, ob noch angemessener Platz zum Passieren verbleibt und ob weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben.
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Mit freundlichen Grüßen
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Jan-Torben Callsen, Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Folgende aktuelle Urteile konnte ich zu der von Ihnen gestellten Frage ausfindig machen:
1. AG Berlin-Schöneberg: Urteil vom 01.12.2011 - 109 C 161/11:
"Den Klägern steht gegen den Beklagten, der als Partei kraft Amtes die Erben als Vermieter und Eigentümer vertritt, kein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch zu, dass dieser das Entfernen der im Hauseingangsbereich abgestellten Kinderwagen veranlasst und das erneute Abstellen zukünftig untersagt.
Ein Anspruch der Kläger ergibt sich insbesondere nicht aus vertraglichen Schutz- und Nebenpflichten des Vermieters, die aufgrund des Mietverhältnisses bestehen, §§ 535, 241 Abs. 1 BGB."
2. AG Köln: Urteil vom 10.06.2008 - 219 C 64/08:
"Der Beklagten kann nicht untersagt werden, einen Kinderwagen im Hauseingang oder ebenso wie Roller und Laufräder im Treppenhaus im 2. Obergeschoss vor ihrer Wohnung abzustellen, wie es die Klägerin als Vermieterin mit ihren Anträgen verlangt.
Soweit es den Bereich vor der Wohnung angeht, hat die Beklagte unbestritten nach Zugang des Klageentwurfs im Schlichtungsverfahren dort keine Gegenstände mehr abgestellt. Dieses Verfahren ist vor einem Jahr eingeleitet worden und es findet sich kein Anhalt dafür, dass die Beklagte an ihrem geänderten Verhalten nicht festhalten wird. Die Klägerin kann die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr nicht aus theoretischen Möglichkeiten oder subjektiven Befürchtungen ableiten. Soweit die Beklagte laut nachgelassenem Schriftsatz ein mit im Hause wohnendes früheres Vorstandsmitglied der Klägerin wegen eines Vorfalls bei der Polizei angezeigt hat, der eher geringfügig war und unter den Beteiligten direkt hätte geklärt werden können, bestätigt das eher noch, dass ihr die Einhaltung des Rechts bzw. was sie dafür hält wichtig ist.
Was den Kinderwagen im Hauseingangsbereich betrifft, erscheint das Abstellen in einer Position, wie sie auf den Fotos 1 und 5 zur Klageerwiderung zu sehen ist, unbedenklich. Er hat dort ausreichenden Abstand von dem Beginn der Treppe und des dazugehörigen Handlaufs, nämlich etwa die Breite eines Rollators. Das ist der Anlage K 3 zu entnehmen. Soweit das Bild Kinderwagen und Rollator genau umgekehrt platziert zeigt, ergibt sich eine Gefährdung, auf deren Ausschluss der entsprechende Klageantrag sich jedoch nicht beschränkt. Ob der Rollator direkt an der Treppe stört, erscheint nach den Bildern zweifelhaft und ist auch von der Klägerin nicht behandelt worden. Die Klägerin könnte gegebenenfalls die Teile dahin austauschen, dass der Kinderwagen an der Wand neben der Haustür steht. Ihr diese Veränderung der Position des Rollators zu verwehren, würde wohl wirklich mit dem Begriff Schikane zu umschreiben sein, die die Parteien sich wechselseitig vorhalten. Notfalls müsste die Beklagte, falls der Platz an der Haustür belegt ist, den Kinderwagen auf dem ersten Zwischenpodest im Treppenhaus deponieren. Nach Auffassung des Gerichts ist es jedoch durchaus auch möglich, dass der Rollator von seiner Benutzerin im Eingangsbereich auf der anderen Seite an deren Wohnungstür zur Kellertür hin abgestellt wird. Die Fotos 3 und 4 zur Klageerwiderung zeigen, dass dadurch ungehindert die Kellertür weitgehend geöffnet werden kann über einen rechten Winkel hinaus doch wohl wenigstens noch um die Hälfte eines solchen.
Über die dargestellten maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse hinaus, braucht auf das Parteivorbringen nicht eingegangen zu werden. Für das Miteinander in einem Mietshaus sind die Beteiligten verantwortlich, zumal wenn sie noch genossenschaftlich verbunden sind. Hier sei lediglich angemerkt, dass das Vorgehen der Klägerin durchaus gesucht erscheint. So wertet das Gericht jedenfalls die angedeuteten Schwierigkeiten bei der Leerung der Briefkästen. Soweit in dem nachgereichten Bild K8 ein dickerer Umschlag außen im Schlitz steckt, betrifft dies den Bereich direkt an der Treppe, wo der Kinderwagen nicht stehen würde sondern allenfalls der Rollator. Falls einmal eine Sendung herunterfallen sollte, ist nicht zu ersehen, dass der Kinderwagen entscheidend mehr Probleme bereiten würde, sie aufzuheben, als der Rollator. Für jemand, der sich überhaupt nicht mehr bücken kann, spielen Hindernisse ohnehin keine Rolle. Es ist nicht dargetan, wie in dem Hause verkehrende Menschen durch den Kinderwagen direkt an der Eingangstür erheblich behindert werden könnten."
3. AG Aachen: Urteil vom 30.11.2007 - 84 C 512-07, 84 C 512/07:
"Ein solcher Anspruch kann sich zwar aus § 535 BGB ergeben. Dies ist jedoch nur dann der Fall, soweit Mitbewohner in der Nutzung und Zweckbestimmung des Hausflures unangemessen eingeschränkt werden oder kein schutzwürdiges Interesse des Mieters besteht, den Kinderwagen im Hausflur abzustellen.
Das schutzwürdige Interesse der Verfügungsbeklagten daran, den Kinderwagen im Hausflur abzustellen, ergibt sich bereits daraus, dass es den Verfügungsbeklagten nicht zumutbar ist, den Kinderwagen bei jedem Gebrauch die fünf Stufen zu ihrer Wohnung hoch zu tragen. Dies ist für die Verfügungsbeklagte zu 1) insbesondere aufgrund ihrer Rückenerkrankung, die sich durch Vorlage eines Attestes nachgewiesen hat, nicht zumutbar. Eine andere ernsthaft in Betracht kommende Möglichkeit, den Kinderwagen abzustellen, ist nicht ersichtlich. Sofern der Verfügungskläger der Ansicht ist, die Verfügungsbeklagten könnten den Wagen in ihrer Garage abzustellen, ist dem nicht zu folgen. Eine Garage dient dem Abstellen von Kraftfahrzeugen und ist nicht zum Abstellen von Kinderwagen gedacht."
4. BGH, Urteil vom 10. 11. 2006 - V ZR 46/06 (LG München I):
"[9] Vermietet der Eigentümer Wohnungen oder Geschäftsräume in seinem Haus, erstreckt sich das Recht des Mieters zur Benutzung der gemieteten Räume auf das Recht zur Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen des Hauses (Kraemer, in: Bub/Treier, Hdb. d. Geschäfts- u. Wohnraummiete, 3. Aufl., III Rdnr. 1171; Schmidt/Harsch, Kompaktkomm. MietR, § 535 Rdnrn. 75f.; Eisenschmid, in: Schmidt-Futterer, MietR, 8. Aufl., § 535 Rdnrn. 26, 287; Wolf/Eckert/Ball, Hdb. d. gewerbl. Miet-, Pacht- und LeasingR, 8. Aufl., Rdnr. 179). Sind keine besonderen Vereinbarungen getroffen, umfasst es die übliche Benutzung (vgl. LG Berlin, WuM 1987, WUM Jahr 1987 Seite 212 [spielende Kinder im Hof]) und deckt alle mit dem Wohnen und der Benutzung von Geschäftsräumen typischerweise verbundenen Umstände (vgl. AG München, NJW-RR 1986, NJW-RR Jahr 1986 Seite 1144 [Belieferung mit einer Tageszeitung]). Ein Mieter ist daher berechtigt, einen Kinderwagen oder einen Rollstuhl im Hausflur abzustellen, wenn er hierauf angewiesen ist und die Größe des Hausflurs das Abstellen zulässt (AG Hanau, WuM 1989, WUM Jahr 1989 Seite 360; LG Bielefeld, WuM 1993, WUM Jahr 1993 Seite 37; Eisenschmid, in: Schmidt-Futterer, § 535 Rdnr. 288). Dasselbe gilt für die Besucher und Lieferanten des Mieters. Das Recht des Mieters zur Benutzung seiner Wohnung oder der von ihm gemieteten Geschäftsräume hindert den Vermieter, unter Berufung auf sein Eigentum den Besuchern des Mieters das Betreten seines Hauses zu verbieten (vgl. LG Münster, MDR 1961, MDR Jahr 1961 Seite 234), selbst wenn der Besuch von dem Mieter nicht erwartet wird. Ebenso erstreckt sich das Recht der Mieter zur Mitbenutzung darauf, Sendungen, die nicht in den Briefkasten passen, dadurch entgegenzunehmen, dass diese im Hausflur abgelegt werden, von wo aus die Mieter sie mitnehmen können. Das gilt auch dann, wenn die Sendungen nicht individuell adressiert und für mehrere oder alle Mieter eines Hauses bestimmt sind, solange von der Ablage keine Belästigungen, wie eine Vermüllung, und keine Gefährdungen ausgehen. So verhält es sich mit den von der Bekl. verteilten Branchenbüchern, soweit die Parteien noch über deren Verteilung streiten. Die Verteilung der Bücher ist von der Bekl. nach den Feststellungen des BerGer. so organisiert, dass von den Mietern nicht mitgenommene Exemplare innerhalb kurzer Frist von der Bekl. wieder eingesammelt und zurückgenommen werden. Damit aber überschreitet sie nicht das Maß desjenigen, was der Kl. auf Grund der Vermietung der Wohnungen und Geschäftsräume in den zu dem Nachlass gehörenden Häusern hinzunehmen hat. Das ist auch im Hinblick auf die von der Revision hervorgehobene Gefahr einer Nachahmung nicht anders zu beurteilen. Es fehlt nämlich an konkreten Anhaltspunkten für eine solche Gefahr. Die Revision zeigt selbst nicht auf, dass es in der Vergangenheit trotz der langjährigen Verteilungspraxis der Bekl. zu Unzuträglichkeiten gekommen wäre."
Sie sehen also, eine konkrete Bezugnahme auf notwendige Abstände wurde nicht getroffen. Vielmehr kommt es darauf an, ob noch angemessener Platz zum Passieren verbleibt und ob weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben.
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Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Jan-Torben Callsen, Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
25. Oktober 2012 | 08:49
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt J-T. Callsen,
vielen Dank für Ihre Antwort mit Urteilsangabe. Da dort keine konkreten Abstände angegeben sind frage ich an ob es möglich ist gegen Kostenerstattung aus dem Urteil vom AG Köln, Urteil vom 10.06.2008, Aktenzeichen 219 C 64/08 die Fotos 1 und 5 sowie die
Anlage K 3 zu erhalten?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
25. Oktober 2012 | 09:14
Sehr geehrter Fragesteller,
leider haben stets nur die Verfahrensbevollmächtigten ein Akteneinsichtsrecht. Dritte haben zu den Akten in der Regel keinen Zugang.