Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In der geschilderten Konstellation sind Sie und Ihre ehemalige Mitmieterin gesamtschuldnerisch verpflichtet (§ 421 BGB). Das bedeutet, dass der Vermieter von jedem Mieter die vollständige Miete verlangen kann – unabhängig davon, wer den Rückstand tatsächlich verursacht hat. Sie haften also gesamtschuldnerisch für die ausstehenden Mietzahlungen, auch wenn Sie Ihren Anteil ordnungsgemäß geleistet haben. Ihr einziger Ausgleichsanspruch besteht im Innenverhältnis gegenüber Ihrer Mitmieterin (§ 426 BGB).
Wenn der Vermieter nun die Kautionsversicherung in Anspruch nimmt, tritt diese gegenüber dem Vermieter in Vorleistung. Der Versicherer wird anschließend von Ihnen und Ihrer Mitmieterin gemeinschaftlich den ausgezahlten Betrag zurückfordern. Auch hier gilt die gesamtschuldnerische Haftung: Die Versicherung kann sich aussuchen, ob sie den Betrag vollständig von Ihnen oder von Ihrer Mitmieterin verlangt. Sie können dann wiederum versuchen, im Innenverhältnis Ihren Anteil von der Mitmieterin zurückzufordern.
Praktisch empfehle ich Ihnen Folgendes:
1. Dokumentieren Sie lückenlos, dass Sie Ihren Mietanteil regelmäßig und pünktlich gezahlt haben. Kontoauszüge sind hierfür ausreichend.
2. Setzen Sie Ihre Mitmieterin schriftlich in Verzug (per Einwurfeinschreiben oder, falls möglich, über bekannte Kommunikationswege) und fordern Sie sie auf, ihren Mietanteil sowie etwaige Nebenkostenrückstände binnen Frist auszugleichen.
3. Informieren Sie die Kautionsversicherung, dass Sie Ihren Anteil stets gezahlt haben, und teilen Sie die aktuelle Anschrift oder letzte bekannte Kontaktdaten Ihrer Mitmieterin mit. Das kann zumindest helfen, dass der Versicherer beide Schuldner berücksichtigt.
4. Erwägen Sie rechtliche Schritte gegen Ihre Mitmieterin – insbesondere eine Zahlungsklage oder einen Mahnbescheid – um Ihre Ansprüche zu sichern.
Sollte Ihre Mitmieterin dauerhaft unauffindbar bleiben, besteht das Risiko, dass Sie die Rückzahlung an die Versicherung zunächst allein tragen müssen. Dies lässt sich später zivilrechtlich über einen Regressanspruch gegen die Mitmieterin klären, was aber in der Praxis oft schwierig ist, wenn sie zahlungsunfähig oder unbekannten Aufenthalts ist.
Zusammengefasst: Ja, die Versicherung wird in der Regel zunächst zahlen und anschließend Regress bei Ihnen (und Ihrer Mitmieterin) nehmen. Um Ihre Position zu schützen, sollten Sie Ihre Zahlungen dokumentieren, die Versicherung informieren und gegebenenfalls rechtliche Schritte gegen Ihre Mitmieterin einleiten, um nicht allein auf den Kosten sitzenzubleiben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
El-Zaatari
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
Herzlichen Dank für die ausführliche Erklärung. Ich habe noch eine Rückfrage. Was passiert wenn ich es finanziell nicht schaffe, ihren Anteil der Miete zu übernehmen? Bzw wenn die Versicherung das Geld von mir zurück fordern möchte? Mit welchen rechtlichen Konsequenzen muss ich rechnen? Durch die Schulden die sich aufgrund der Situation angehäuft haben in den letzten Monaten, befürchte ich dass ich diesen hohen Betrag nicht bezahlen kann.
Vielen Dank
Ich verstehe Ihre Sorge sehr gut – die Situation ist rechtlich und finanziell belastend. Sollte die Kautionsversicherung nach Auszahlung an den Vermieter den Betrag von Ihnen zurückfordern und Sie diesen nicht begleichen können, drohen grundsätzlich die üblichen zivilrechtlichen Konsequenzen einer offenen Forderung.
Zunächst wird die Versicherung Sie zur Zahlung auffordern und eine Frist setzen. Bleibt die Zahlung aus, folgen in der Regel Mahnungen und schließlich ein gerichtliches Mahnverfahren. Ergeht gegen Sie ein Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil, kann die Versicherung daraus die Zwangsvollstreckung betreiben – etwa durch Kontopfändung, Lohnpfändung oder die Abgabe der Vermögensauskunft. Der Vorgang wird zudem in der Schufa gespeichert, was Ihre Bonität beeinträchtigen kann.
Sollten Sie absehen können, dass Sie den Betrag nicht zahlen können, ist es ratsam, frühzeitig das Gespräch mit der Versicherung zu suchen. Viele Versicherer sind bereit, Ratenzahlungen oder Stundungen zu gewähren, wenn Sie Ihre finanzielle Lage offenlegen. So lassen sich Zwangsmaßnahmen häufig vermeiden.
Parallel sollten Sie prüfen, ob Sie gegenüber Ihrer ehemaligen Mitmieterin einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen, um Ihren Regressanspruch abzusichern. Selbst wenn sie aktuell unauffindbar ist, verjährt der Anspruch nach drei Jahren (§ 195 BGB), gerechnet ab Jahresende, in dem Sie von der Zahlung erfahren haben.
Sollte die finanzielle Belastung insgesamt zu groß werden, können Sie sich auch an eine Schuldnerberatungsstelle wenden. Diese hilft, Ratenvereinbarungen auszuhandeln und drohende Vollstreckungen zu vermeiden.
Kurz gesagt: Wenn Sie die Rückforderung nicht sofort begleichen können, droht langfristig ein Inkassoverfahren mit möglichen Vollstreckungsmaßnahmen. Das lässt sich aber häufig durch frühzeitige Kommunikation und Ratenzahlungsvereinbarungen abmildern. Rechtlich sind Sie nicht strafbar, allerdings bleiben Sie zivilrechtlich als Gesamtschuldner in der Haftung.
El-Zaatari
Rechtsanwalt