Investieren in einer Erbengemeinschaft.

19. März 2008 19:32 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


14:42
Guten Abend!
In einer Erbengemeinschaft von vier Parteien(2x45% u. 2x5%)
führt eine Partei von 45% Renovierungen und Verbesserungen
durch, ohne eine andere Partei in Kenntnis zu setzen.
Die Verrechnung der Arbeiten erfolgt vom Konto der Erbengemeinschaft.Ist so etwas ohne Absprache möglich und wie
ist es dann mit der Verrechnung, wenn die anderen Parteien
sich nicht beteiligen wollen?
Es handelt sich um ein Nachkriegsgebäude mit 5 Mieteinheiten.
Mit freundlichem Gruß
19. März 2008 | 20:34

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail: info@kanzlei-roth.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Nach § 2038 BGB steht die Verwaltung des Nachlasses den Erben gemeinschaftlich zu.
Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.

Über § 2038 II BGB findet auch die Vorschrift des § 748 BGB Anwendung.
Danach ist jeder Teilhaber den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.

Wenn es sich demnach um notwendige Erhaltungsmaßnahmen handelt, wäre das Verhalten der einen Partei nicht zubeanstanden. In diesem Fall müssten sich alle weiteren Miterben nach dem Verhältnis ihres Erbanteils an den Kosten beteiligen, auch wenn sie die Maßnahmen an sich nicht durchgeführt haben wollen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

Hamburg 2008
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de
Tel. 040/317 97 380
Fax: 040/31 27 84
Johannisbollwerk 20
20459 Hamburg


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 20. März 2008 | 09:44

Hallo!
Vielen Dank für ihre Antwort.
Ich frage nur kurznach.
Gilt dies auch für Moderniesierung von einzelnen Wohnungen?
zB. Wände umsetzen,
Badezimmer fließen oder Heizungen erneuern.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. März 2008 | 14:42

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Notwendige Erhaltungsmaßregeln sind solche, die im Interesse der Gemeinschaft zur Erhaltung der Substanz oder des wirtschaftlichen Wertes im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung aus der Sicht eines vernünftigen Teilhabers erforderlich und nicht nur nützlich sind (vgl. BGHZ 6, 81; 39,20).

Vor diesem Hintergrund ist es fraglich, ob das Versetzen der Wände bzw. die Arbeiten im Badezimmer zur Erhaltung notwendig sind. Bei der Erneuerung der Heizung wäre zu prüfen, ob die Erneuerung zur Erhaltung des wirtschaftlichen Wertes erforderlich ist.

Im Zweifel sollten Sie der Maßnahme und der damit verbundenen Kostenbeteiligung widersprechen und sich durch einen Kollegen vertreten zu lassen.


Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de

ANTWORT VON

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