Intervalle für Aufzugsprüfungen

9. Juli 2019 12:09 |
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Baurecht, Architektenrecht


Ich habe einen älteren 4-Personenaufzug, der TÜV-Prüfungen stets bestanden hat. Ich fühle mich von der Firma allerdings mit 8.000 Euro Jahreskosten für Wartungsvertrag und Prüfungen "geplündert".

Meine Frage: Wie oft im Jahr muss der Aufzug geprüft werden? Bisher sind das 4x pro Jahr durch die Firma und dazu einmal im Jahr durch den TÜV.

Ich habe gehört, dass die 4-maligen Überprüfungen durch die Firma mehr sind als vorgeschrieben seien.
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Verpflichtungen der Betreiber, sowie die Anforderungen an die Prüfung, Instandhaltung und Wartung werden in verschiedenen Normen, Vorschriften und Handlungsanweisungen geregelt. Schwerpunkte bilden hierbei die Betriebssicherheitsverordnung(BetrSichV), die DIN EN 13015, die TRBS 3121 und die VDI 3810.

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) beinhaltet besondere Vorschriften für den Betrieb von überwachungspflichtigen Anlagen, wie Aufzügen. In §10 Abs. 1 und 2 werden die Betreiber verpflichtet Aufzugsanlagen „in einem sicheren Zustand" zu erhalten und regelmäßige Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten „von fachkundig, beauftragten und unterwiesenen Beschäftigten" ausführen zu lassen.

Instandhaltung ist nach § 2 / 3.7 „die Gesamtheit aller Maßnahmen zur Erhaltung des sicheren Zustands oder der Rückführung in diesen. Instandhaltung umfasst insbesondere Inspektion, Wartung und Instandsetzung."

Die DIN EN 13015 –Instandhalten von Aufzügen und Fahrtreppen –Regeln für Instandsetzungsanweisungen –enthält die sicherheitstechnischen Festlegungen und regelt die Anforderungen an die Ausführung.

In der TRBS 3121 –Betrieb von Aufzugsanlagen–werden die Bestimmungen aus der BetrSichV hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen, der davon abzuleitenden Maßnahmen und die Anforderungen an die Instandhaltung konkretisiert.

Die VDI 3810–Betreiben und Instandhalten von gebäudetechnischen Anlagen gibt u.a. Erläuterungen zur Wahrnehmung der Betreiberpflichten und richtet sich an den Betreiber von Aufzugsanlagen und die von ihm beauftragten Dienstleister. Diese Normen und Vorschriften bilden die Grundlage zur Ermittlung der notwendigen Wartungsintervalle NEBEN den gesetzlich vorgeschriebenen Haupt- und Zwischenprüfungen durch TÜV/DEKRA.

Die notwendigen Wartungsintervalle hängen von den konkreten Umständen ab. Hochbelastete Aufzugsanlagen müssen in kürzeren Abständen gewartet werden, weniger belastete Anlagen können mit längeren Intervallen auskommen. Erster Anhaltspunkt sind die Wartungsempfehlungen des Herstellers. Wenn Ihnen diese noch vorliegen oder beschafft werden können, könnten Sie daraus die empfohlenen Wartungsintervalle je nach Nutzungsart berechnen.

Wenn die Wartungsempfehlungen des Aufzugsherstellers nicht mehr vorliegen oder beschafft werden können, gibt es auch allgemeine Wartungsempfehlungen der Fachverbände, je nach Nutzungsintensität.

Relevant zur Berechnung des empfohlenen Wartungsintervalls sind:

-Fahrten pro Monat
-Zahl der Haltepunkte (Stockwerke)
-Besondere Belastungen (Vandalismus, Nässe, Dreck, Staub, etv.)
-Betriebsort (Wohnhaus, Öff. Gebäude, Büro/Verwaltung, Krankenhaus, Altenheim, Schule, o.ä.)
-Wichtigkeit der Verfügbarkeit
-Alter der Anlage

Wenn Sie mir hierzu genaue Angaben in der Nachfragefunktion machen, kann ich Ihnen mitteilen, welches Wartungsintervall für die Nutzungsintensität empfohlen wird. Abweichungen können sich allerdings aus darüber hinaus gegehenden konkreten Umständen vor Ort ergeben, so zB durch häufige Fehleranfälligkeit in der Vergangenheit oder ein sehr hohes Alter der Anlage. Die Empfehlung kann daher nur einen Anhaltspunkt bieten, ob eine Veränderung des Wartungsintervalls angezeigt sein könnte.

Parallel sollten Sie den inhaltlichen Umfang Ihres Wartungsvertrag überprüfen und Angebote anderer Fachunternehmen einholen. Evtl. ergeben sich auch dadurch Möglichkeiten für Einsparungen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
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