Internetkauf

30. Januar 2008 12:23 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Schadensersatz


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Hallo,

habe im Sep. 2006 ein PC kompl. System gekauft. Jetzt ist die Taste
zum Anschalten des Monitores gebrochen.
Im Vertrag ist eine Option "Servicepaket 1 mit der ich eine 3 jährige Gewährleistung zusätzlich gekauft habe.
Nach dem ich den Monitor reklamiert habe, bekam ich folgende Antwort:

Sehr geehrter Kunde,

nach Überprüfung Ihrer Rechnungsnummer, mussten wir feststellen, dass Sie
sich seit dem 14.03.2007 im Rahmen Ihrer Gewährleistung, nach § 476 BGB
"Beweislastumkehr", in der Beweispflicht befinden. Das heißt, dass nur in
den ersten 6 Monaten, nach Gefahrenübergang, Reparaturen kostenlos von uns
vorgenommen werden. Nach diesem halben Jahr muss der Käufer einen rechtlich
gültigen Nachweis erbringen (z. B. durch einen staatlich geprüften
Gutachter), dass das Gerät bereits bei Erhalt einen Defekt aufgewiesen hat.
Sollte solch ein Nachweis nicht erbracht werden, ist es uns leider nicht
möglich die Materialkosten zu übernehmen. Alle anderen Serviceleistungen
(Umbau, Testläufe, usw.) bleiben selbstverständlich kostenlos.

Bitte beachten Sie, dass Gewährleistung nicht Garantie ist! Garantie ist
eine freiwillige Option des Händlers, welche wir jedoch NICHT anbieten. Alle
unsere Geräte besitzen lediglich die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen 24
Monate Gewährleistung!

Wenn Sie - wie oben beschrieben - nachweisen können, dass der Defekt von
Anfang an bestand, gibt es da ja kein Problem.

Was kann ich tun?

Mit freundlichen Gruß

CG
30. Januar 2008 | 12:53

Antwort

von


(137)
Westerbachstraße 23F
61476 Kronberg
Tel: . 06173-702761
Tel: . 06173-702906
Web: https://www.recht-und-recht.de
E-Mail: Dolscius@recht-und-recht.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen. Ich weise darauf hin, dass die Frage nur auf dieser Basis beantwortet werden kann. Weitere, nicht mitgeteilte Informationen, können eventuell zu einer anderen Antwort führen.

Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass die Ausführungen des Verkäufers zutreffend sind. Dies selbstverständlich unter der Voraussetzung, dass es sich tatsächlich um eine Gewährleistung handelt, die beim Kauf vereinbart wurde.

Bei der Gewährleistung findet nach 6 Monaten zugunsten des Verkäufers eine Beweislastumkehr statt. Ab diesem Zeitpunkt hat der Käufer, also Sie, zu beweisen, dass ein Mangel schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat. Praktisch ist dieser Beweis oft kaum zu führen, ohne einen Sachverständigen hinzu zu ziehen. Dies ist jedoch mit Kosten verbunden, die zunächst Sie tragen müssten.

Die Garantie hingegen ist eine freiwillige Leistung des Verkäufers, welche neben der Gewährleistung vereinbart werden kann. Bei einer garantie wäre der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe unerheblich, da der Verkäufer die Funktionsfähigkeit der Ware oder bestimmter Teile zusichert.

In Ihrem Fall, sofern es sich um eine Gewährleistung handeln sollte, müssten Sie tatsächlich den Beweis erbringen, dass der Fehler schon bei Übergabe der Sache (Sep. 2006) vorgelegen hat. Gelingt Ihnen dies nicht, kann der Verkäufer behaupten, dass die Sache fehlerfrei war und somit Sie für den Schaden verantwortlich sind.

Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positivere Antwort geben konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Elmar Dolscius
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

(137)

Westerbachstraße 23F
61476 Kronberg
Tel: . 06173-702761
Tel: . 06173-702906

Web: https://www.recht-und-recht.de
E-Mail: Dolscius@recht-und-recht.de
RECHTSGEBIETE
Gesellschaftsrecht, Miet- und Pachtrecht, Fachanwalt Arbeitsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...