30. Januar 2008
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12:53
Antwort
vonRechtsanwalt Elmar Dolscius
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E-Mail: Dolscius@recht-und-recht.de
gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen. Ich weise darauf hin, dass die Frage nur auf dieser Basis beantwortet werden kann. Weitere, nicht mitgeteilte Informationen, können eventuell zu einer anderen Antwort führen.
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass die Ausführungen des Verkäufers zutreffend sind. Dies selbstverständlich unter der Voraussetzung, dass es sich tatsächlich um eine Gewährleistung handelt, die beim Kauf vereinbart wurde.
Bei der Gewährleistung findet nach 6 Monaten zugunsten des Verkäufers eine Beweislastumkehr statt. Ab diesem Zeitpunkt hat der Käufer, also Sie, zu beweisen, dass ein Mangel schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat. Praktisch ist dieser Beweis oft kaum zu führen, ohne einen Sachverständigen hinzu zu ziehen. Dies ist jedoch mit Kosten verbunden, die zunächst Sie tragen müssten.
Die Garantie hingegen ist eine freiwillige Leistung des Verkäufers, welche neben der Gewährleistung vereinbart werden kann. Bei einer garantie wäre der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe unerheblich, da der Verkäufer die Funktionsfähigkeit der Ware oder bestimmter Teile zusichert.
In Ihrem Fall, sofern es sich um eine Gewährleistung handeln sollte, müssten Sie tatsächlich den Beweis erbringen, dass der Fehler schon bei Übergabe der Sache (Sep. 2006) vorgelegen hat. Gelingt Ihnen dies nicht, kann der Verkäufer behaupten, dass die Sache fehlerfrei war und somit Sie für den Schaden verantwortlich sind.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positivere Antwort geben konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt