Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Man kann das hier nur dann trennen, wenn es rechtlich abtrennbar wäre (denn ansonsten wäre nur Miteigentum möglich, was sicherlich von keiner Seite gewollt sein wird).
Ein Grundstück ist nach allgemeiner Meinung ein räumlich abgegrenzter und vermessener Teil der Erdoberfläche, der auf einem Grundbuchblatt ( § 3 Absatz 1 Grundbuchordnung - GBO) im Bestandsverzeichnis unter einer besonderen Nummer gebucht ist, oder – bei einem buchungsfreien Grundstück (§ 3 Absatz 2 GBO) – gebucht werden könnte, oder der gem. § 3 Absatz 4, Abs. u. Absatz 5 GBO als Auszug gebucht ist.
Das wäre beim Grundbuchamt herauszubekommen.
Ansonsten könnten Sie sich schon jetzt ein vertragliches Vorkaufsrecht einräumen lassen oder den erweiterten Kleingarten mieten bzw. pachten, wenn das nicht Regeln eines Kleingartenvereins etc. entgegenstehen, vgl. auch Bundeskleingartengesetz (BKleingG).
Eine Grundstücksteilung wäre noch möglich, muss aber vom potentiellen Verkäufer gewollt sein.
Die Grundstücksteilung ist im BGB nicht geregelt, aber natürlich zulässig. Bei einer Veräußerung der Teilfläche fallen die Kosten der Vermessung dem Verkäufer zur Last (§ 448 BGB).
Da können aber bau- und nachbarrechtliche Probleme entstehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Die Grundstücke wurden schon separat im Grundbuch eingetragen. Meine eigentliche Frage war, ob sich zusätzlich zum Einräumen des Vorkaufsrechts meinerseits ein bestimmtes Datum für den geplanten Verkauf festgelegen lässt? Geht dies rechtssicher oder gibt es da Fallstricke?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:
Das Datum kann man schon festlegen, also den des Eigentumsübergangs in fünf Jahren.
Man kann allerdings dann noch Risiken haben, weil noch in das Eigentum bis zum späteren Verkauf vollstreckt werden könnte oder im Rahmen einer Insolvenz eine Verwertung geschehen könnte.
Dagegen schützt das Vorkaufsrecht nicht. Auch wenn der Kaufvertrag schon jetzt unterschrieben werden sollte, würde das aber auch nicht helfen , da erst in fünf Jahren die Umschreibung und Eigentumsübertragung stattfinden soll und bis dahin die gleiche Risiken bestehen würden.
Zwar könnte man ein kostenloses Rücktrittsrecht für Sie vereinbaren, aber die etwaigen Risiken bleiben bestehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg