Hühnerhaltung im Wohngebiet

13. März 2005 12:43 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
vor 2 Jahren hat die Stadt ein Anwesen verkauft, daß bis ca. 1950 als Bauernhof benutzt wurde, danach aber nur noch als reines Wohnhaus diente,da in der Umgebung ein gehobenes Villenviertel entstanden ist,welches zur Kernstadt gerechnet wird. Der neue private Eigentümer beruft sich auf altes Recht u. betreibt seit 2 Jahren nervtötende Hühnerhaltung mit mitlerweile 3 krähenden Hähnen. Die Tiere sind zw. 9:00 - 19:00 Uhr, auch an Sonn-u. Feiertagen hinter seinem Haus im Freien, ca. 50m Luftlinie von unserem Haus entfernt in leicht erhöhter Lage.Dies ist für uns im Büro,Küchenbereich bei geöffneten Fenstern od. im Sommer beim Aufenthalt im Garten unerträglich. Gespräche 2004 mit dem Bürgermeister der Stadt und dem Hühnerhalter führten leider zu keinem Ergebnis. Im Gegenteil er hat die Hähne von anfangs einem nun auf drei erweitert u. droht mit Ziegen-u. Eselhaltung. Leider halten sich weitere bertoffene Nachbarn sehr bedeckt. Wie sehen die Möglichkeiten auf zivilrechtl. Seite aus?
13. März 2005 | 13:33

Antwort

von


(919)
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52349 Düren
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E-Mail: anwalt@schwartmann.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zivilrechtlich können Sie möglicherweise einen Unterlassungsanspruch, gestützt auf § 1004 iVm 906 BGB gegen den störenden Nachbarn geltend machen. Dieser Anspruch setzt allerdings voraus, daß von dem anderen Grundstück eine Einwirkung (in Ihrem Falle: Lärm) ausgeht, die die Benutzung Ihres Grundstückes mehr als unwesentlich beeinträchtigt.

Nach § 906 Abs. 1 S. 2, 3 BGB liegt eine unwesentliche Beeinträchtigung "in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben."

Um also einen Unterlassungsanspruch erfolgreich geltend machen zu können, müssten Sie vortragen und nachweisen, daß durch das Hühner-Gegacker die Grenzwerte des Bundesimmissionsschutz-Gesetzes bzw. der TA Lärm überschritten werden. Ob dies der Fall ist, und welche Grenzwerte in Ihrem Fall gelten, wird sich aber letztlich nur durch ein Sachverständigengutachten feststellen lassen, welches Sie aber, wenn Sie im Vorfeld einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme Klarheit haben möchten, selbst in Auftrag geben und bezahlen müssten.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt




Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

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