Hausausrichtung

26. Mai 2024 20:28 |
Preis: 66,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Wir haben auf einem Grundstück welches von allen Seiten frei ist, von einem Bauplaner, kein Architekt, ein Haus planen lassen.

Das Haus mit ländlichem Still, das heißt auf einer Seite unten mit Garage und oben Lagerraum. Es wurde viel am Grundriss gefeilt, doch auf die Ausrichtung wurde nicht geachtet. Die Ostseite ist nun vollkommen von einer geschlossenen Wand verdeckt. Somit kommt bis mittag keine Sonne ins Haus und das bei diesem traumhaften Grundstück.

Die Planerin hat den ersten Vorschlag vorgelegt und wir haben bis zum nun abgeschlossenen Bau erst im März bemerkt das die Sonne nicht ins Haus kommt, Einzug Weihnachten.

Nun heißt es wir haben den Plan abgesegnet und die Planerin hat keine Verantwortung. Wir sind Laien und aus unserer Sicht müsste von ihr während der Planungsphase mindestens darauf hingewiesen werden.

Die Ostseite baut niemand freiwillig zu wenn er auf die negativen Seiten aufmerksam gemacht wird.

Als ich die Planerin angeschrieben hatte, schrieb sie zurück, daß sie als sie es gelesen hat aus allen Wolken gefallen ist und versucht schnell eine Lösung zu finden, die auch nach 45 Minuten vorlag.

Stark schlechtes Gewissen habe ich gespürt.

Wie sehen Sie meine Chancen, da die Lebensqualität stark eingeschränkt ist.

Ergebnis / Ziel, vom Umbau bis Abriss.

Gibt es ähnliche Fälle und Urteile (bitte eine Nummer oder Verweis zu diesen Fall.

Es ist keine Architektin, sondern Bauplanerin von der Entwicklung bis zur Umsetzung.

Danke für ihre professionelle Einschätzung.

26. Mai 2024 | 21:41

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
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Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Abseits von den vertraglichen Regelungen besteht schon eine Haftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, denn es liegt in der Tat eine planerische Fehlleistung und damit Schlechtleistung vor, die hier zu Gewährleistungsansprüchen führt. Im Einzelnen:

Vor diesem Hintergrund wäre es richtig, eine Nacherfüllung zu verlangen, also eine Nachbesserung oder eine Neuherstellung, wobei dieses bei einem Werkvertrag wie hier (so sehe ich es im Rahmen einer ersten Einschätzung) von der Bauplanerin zu wählen ist.

Urteile dazu gibt es sehr viele, aber es fällt mir schwer, kurzfristig hier ein passendes herauszusuchen, das braucht schon mehr Zeit, über diese Erstberatung hinaus.

Ein Mitverschulden von Ihnen sehe ich jedenfalls nicht ohne weiteres.

Denn es ist Sache der Planerin dafür zu sorgen, ein mangelfreies Werk zu erstellen, liegt also in ihrer Verantwortung und nicht bei Ihnen. Das würde ich ihr auch so schriftlich vermitteln und anwaltliche Schritte ankündigen, sollte sich in absehbarer Zeit, binnen also der nächsten drei Wochen keine Lösung abzeichnen. Die Frist von drei Wochen würde ich auch schriftlich ihr setzen.

Gut, um letztlich mehr sagen zu können, müsste man sich den Vertrag wie auch die Vertragsunterlagen konkret und näher ansehen, aber der Sachverhalt bietet schon genug Anhaltspunkte für meine oben genannte Einschätzung.

Leider kann es erfahrungsgemäß durchaus sein, dass Sie ohne Anwalt oder Anwältin da nicht weiter kommen, aber das bleibt letztlich erst einmal abzuwarten.

Wenn Sie allein nicht weiterkommen und eine letzte Frist fruchtlos verstreichen sollte, haben Sie aber die Möglichkeit die Anwaltskosten als Verzugsschadensersatz ebenfalls geltend zu machen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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