Ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Da es sich bei dem Handwerkskammer Beitrag um einen gesetzlichen Zwangsbeitrag handelt, sehe ich hier leider wenig Chancen, gegen die Beitragserhebung vorzugehen.
Wenn Sie das machen möchten, so ist ein Antrag auf Erlass nicht unbedingt zielgerichtet, sondern sie müssten oder hätten Widerspruch einlegen müssen gegen den Bescheid und darin die Gründe vortragen. Angesichts von Corona könnte man hier gegebenenfalls eine Abweichung erreichen, doch auch das wird schwierig ist aussichtslos. Die Widerspruchsfrist ist einen Monat nach Zugang des Bescheids gut
Fotografen können freiberuflich oder gewerblich tätig sein. Anhand ihrer Schilderung gehe ich jedoch insgesamt eher von einer gewerblichen Tätigkeit aus. Der Bundesfinanzhof hat eine Entscheidung hierzu getroffen, zu finden unter: „https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/bfh-urteil-vom-19021998-iv-r-5096_idesk_PI20354_HI67167.html" und seine Kriterien hierfür genau festgelegt.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Draudt -Syroth
Rechtsanwältin
Hallo und vielen Dank für Ihre Antwort.
Dennoch stellt sich mir die Frage wo hier noch von einem Gewerbe ausgegangen wird.
A fotografiert ehrenamtlich einmal im Monat 2h für die Bewohnerchronik und bekommt diese Aufwandsentschädigung. Mehr nicht.
Sollte A mal ein schönes Landschaftsfoto machen so ist das Heim eventuell daran interessiert und kauft es für 10 Euro.
Wieso ist das nicht als freischaffender Künstler anzusehen ?
Sehr geehrte Fragestellerin,
es ist dann nicht ehrenamtlich, wenn eine Einnahme stattfindet. Dadurch, dass man es als Aufwandsentschädigung deklariert, wird das leider nicht anders.
Bei der Gewerblichkeit kommt es gemäß der Entscheidung des BFH vor allem darauf an, ob es Kunstaufnahmen sind oder eher nicht.
Die zitierte Stelle ist anschaulich, lesen Sie gerne nach.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt-Syroth
Rechtsanwältin