Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es konnt hier lediglich eine versuchte Straftat in Betracht.
Allerdings lässt sich nicht einmal ein Vorsatz zu einer Straftat feststellen. Sie haben ja alles weitere zurückgewiesen.
Eine Strafbarkeit wird Ihnen daher nicht nachgewiesen werden können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Hallo nochmal,
und das obwohl ich vorgetäuscht habe ein 16-jähriger Schüler zu sein?
Währenddessen die Schüler selbst auch eine 16-jährigen Schülerin erstellt haben. Diese mir jedoch völlig unbekannt war. Ich habe als Gedanken nur, dass die Schülerinnen zwar auch eine 16-jährige erfunden haben, ich aber die genauen Hintergründe nicht wissen konnte.
Es war also eine Falle der Schülerinnen um mich auszutricksen.
Weiter besorgt mich das Bild, welches mir die Schülerin geschickt hat, wo ich kommemtiert habe, dass ich es durchaus attraktiv finde. Mehr jedoch nicht.
Was könnte also die schlimmstmögliche Strafe sein?
Sehr geehrter Fragesteller,
Wenn es sich bei dem Bild um Pornografie handelt, dann wäre eine Strafbarkeit gegeben.
Aber dies ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen.
Sie können mir gerne das Bild schicken und ich prüfe das für einen kleinen Aufpreis.
Ansonsten sehe ich keine Strafbarkeit.
Beste Grüße
RA Richter