Hafzstrafe

17. März 2023 05:11 |
Preis: 47,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


06:48
Hallo,
der Fall schildert sich wie folgt.
Ich bin angestellter Lehrer an einer Privatschule. Hauptsächlich geht es um Schüler der Klasse 9 (14 Jahre) Ich habe mir einen Fake-Instagramaccount gemacht und damit meine Schüler geaddet. Es kam aber zwischen mir und den Schülern nie direkt zum Kontakt. Erst als die Schüler selbst einen Fakeaccount erstellt hatten, gab es eine Konversation. Die war von schülerseite mit deutliche sexuellen Anspielungen ausgestattet. Die Schüler haben mir auch ein eher undeutliches Bild zugesendet, welches ich dann kommentiert habe. Alle weiteren Anvancen bezüglich sexuellem Kontakt bzw. weitere Aktfotos habe ich wehemment abgelehnt.
Die Frage ist nun, ob ich dafür ins Gefängnis kommen kann?
17. März 2023 | 06:22

Antwort

von


(879)
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail: info@kanzlei-richter-muenchen.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Es konnt hier lediglich eine versuchte Straftat in Betracht.
Allerdings lässt sich nicht einmal ein Vorsatz zu einer Straftat feststellen. Sie haben ja alles weitere zurückgewiesen.

Eine Strafbarkeit wird Ihnen daher nicht nachgewiesen werden können.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter


Rückfrage vom Fragesteller 17. März 2023 | 06:33

Hallo nochmal,
und das obwohl ich vorgetäuscht habe ein 16-jähriger Schüler zu sein?
Währenddessen die Schüler selbst auch eine 16-jährigen Schülerin erstellt haben. Diese mir jedoch völlig unbekannt war. Ich habe als Gedanken nur, dass die Schülerinnen zwar auch eine 16-jährige erfunden haben, ich aber die genauen Hintergründe nicht wissen konnte.
Es war also eine Falle der Schülerinnen um mich auszutricksen.
Weiter besorgt mich das Bild, welches mir die Schülerin geschickt hat, wo ich kommemtiert habe, dass ich es durchaus attraktiv finde. Mehr jedoch nicht.
Was könnte also die schlimmstmögliche Strafe sein?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. März 2023 | 06:48

Sehr geehrter Fragesteller,

Wenn es sich bei dem Bild um Pornografie handelt, dann wäre eine Strafbarkeit gegeben.
Aber dies ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen.
Sie können mir gerne das Bild schicken und ich prüfe das für einen kleinen Aufpreis.

Ansonsten sehe ich keine Strafbarkeit.

Beste Grüße
RA Richter

ANTWORT VON

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