gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Das Eigentum geht durch Einigung und Übergabe auf den jeweiligen Käufer über.
Da Sie aber eine Anzahlung leisteten, gehe ich davon aus, dass sich der Verkäufer das Eigentum an der Sache noch vorbehalten hat und Sie somit eine fremde Sache beschädigten.
Allerdings ist die Einschätzung der Versicherung richtig, dass durch das Unterstellen der Teile diese bereits an Sie abgeliefert worden sind, also den Gefahrübergang darstellen, unabhängig davon ob es Ihr Eigentum ist oder ob dies eine Teillieferung gewesen ist.
Wenn in den Versicherungsbedingungen ein Ausschluss hinsichtlich des Gefahrübergangs, unabhängig der Eigentumsverhältnisse geregelt sein sollte, ist die Einschätzung der Versicherung korrekt, da der Gefahrübergang auch bei derartigen Geschäften (Finanzierung / Eigentumsvorbehalt) Anwendung findet (Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, Rdnr. 6, BGB § 446 Gefahr- und Lastenübergang).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Jörg Salzwedel, Rechtsanwalt
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Antwort.
Gestatten Sie mir eine Nachfrage.
Absatz 2 Ihrer Antwort bedeutet, dass ein Gefahrenübergang auch für nur einen Teil der Sache stattgefunden hat.
Stichpunkt "abgestellt in der Garage". Wenn nun die Teilsache geliefert wird, reicht die Tatsache, DASS ich sie entgegengenommen habe aus, unabhängig davon, ob sie auf meinem Grund oder der Straße abgestellt wurde? Bin ich somit also Besitzer geworden(wohlgemerkt nicht Eigentümer!)?
Für eine zukünftig eindeutige Handlungsweise für mich: Die Installateure erscheinen mit dem Material/der Teilsache und stellen diese auf meinem Grund ab. Jedoch erfolgt keine „offizielle Entgegennahme" wie bei einer Lieferung. Ich erlaube aber ein kurzfristiges Abstellen. Erfolgt somit auch ein Gefahrenübergang?
Könnten Sie Ihren Absatz 3 nochmal kurz erläutern? Leider hab ich ihn nicht verstanden, Stichwort Ausschluss der greifenden Bedingungen.
Was bedeutet in diesem Zusammenhang „derartige Geschäfte"?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Sehr geehrter Fragesteller,
für den Gefahrübergang muss es sein, dass Sie die natürliche Sachherrschaft über den Gegenstand bekommen, also von dem Abstellen auch Kenntnis haben und mit Wissen und Wollen den Gegenstand in Empfang nehmen.
Wenn es allerdings nur ein bloßes Hinstellen war, ohne dass Sie etwas quittiert haben und nur deswegen die Lagerung erlaubten, um der Witterung vorzubeugen, ist darin noch kein Gefahrübergang zu sehen. Dies wurde aus Ihrer ersten Fragestellung nicht in dieser Form deutlich.
Denn: Der Verkäufer muss die Sachherrschaft vollständig aufgeben, der Käufer sie erlangen.
Dies ist nicht der Fall, wenn die Sachen nur zwischengelagert für den weiteren Einbau sind.
Sie sollten die Versicherung daher diesen Umstand noch einmal deutlich mitteilen, dass hierbei noch kein Gefahrübergang stattfand, sondern es sich lediglich um eine witterungsbedingte Zwischenlagerung handelte und § 446 BGB nicht anwendbar ist.
Wenn sich für Sie weitere Fragen ergeben sollten, schreiben Sie mir bitte direkt per email.
Mit freundlichen Grüßen
Salzwedel
Rechtsanwalt