13. Oktober 2012
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12:52
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
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E-Mail: info@drnewerla.de
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Ohne Kenntnis der konkreten örtlichen Begebenheiten ist eine abschließende Antwort im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne leider schwierig. Dennoch möchte ich versuchen, Ihnen anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts eine grobe erster Einschätzung zu geben.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, gehört der Damm und der Bach der Stadt/Gemeinde. Diese hat grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass Ihr Weiher nicht beschädigt wird.
Die Stadt muss als Eigentümerin von Damm/Bach alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um dieses zu verhindern. Sofern also von dem Damm eine akute ernsthafte Gefahr für Ihr Eigentum/Weiher ausgeht, ist die Stadt verpflichtet, den Damm herzurichten.
Mähen oder den Bach „sauber" halten muss die Stadt aber grundsätzlich nicht.
Wie bereits mitgeteilt muss die Stadt grundsätzlich nur dann tätig werden, wenn eine ernsthafte Bedrohung für Ihr Eigentum besteht.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht