27. März 2008
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11:27
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Lausch
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Grundsicherung im Alter erhält, wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb Deutschlands hat, das heißt hier einen Wohnsitz unterhält und zu diesem auch regelmäßig zurückkehrt. Ein vorübergehender Aufenthalt im Ausland schadet also dem Bezug von Grundsicherung nicht. Die Frage, wie lange ein solcher Auenthalt maximal dauern darf um noch als vorübergehend zu gelten, ist im Gesetz nicht festgelegt. Wesentlich ist folgendes: es muss erkennbar sein, dass die Abwesenheit nur vorübergehend sein soll z.B. durch ein im voraus festgelegtes Rückreisedatum. Es sollten dabei Zeiten üblicher Urlaubs- und Kuraufenthalte nicht überschritten werden, so dass ich einen Zeitraum von vier, maximal acht Wochen für vertretbar erachte. Es spricht auch nichts dagegen, zwei bis dreimal pro Jahr für z.B. vier Wochen zu verreisen, sofern regelmäßig eine Rückkehr nach Deutschland erfolgt.Die Planung einer Abwesenheit von drei Monaten mit offenem Rückreistermin halte ich dagegen für bedenklich.
Sofern ihr Vater hier abschließend Sicherheit wünscht, empfehle ich, die Abwesenheiten vorab mit dem Amt für Grundsicherung abzuklären, da hier auch einiger Ermessensspielraum der Behörde gegeben ist.
Mit freundlichem Gruss
RAin Lausch