Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:
Grundsätzlich ist der Eigentümer für die Sicherung eines Weges verantwortlich. Handelt es sich dabei jedoch um einen öffentlichen (Gehweg-) trifft diese Verpflichtung zunächst die Gemeine. Hiervon ist auch in Ihrem Fall auszugehen: Durch die Widmung, wie Sie sie in der Sachverhaltsdarstellung erwähnen, erhält der Gehweg die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Für die Wirksamkeit einer Widmung ist es dabei nicht erforderlich, dass diese in das Grundbuch eingetragen wird. Ihre Wirkung entfaltet die Widmung im Regelfall durch deren öffentliche Bekanntmachung.
Zwar träfe somit die Gemeinde dich Pflicht, für die Sicherheit der Wege zu sorgen; allerdings steht es dieser frei, Ihre Verpflichtung durch eine Satzung auf die Einwohner umzuwälzen. Ob und in welchem Umfang hiervon Gebrauch gemacht wurde, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Üblicherweise wird diese Möglichkeit jedoch von den Gemeinden wahrgenommen.
Ungeachtet des genauen Umfanges der abgewälzten Verpflichtung können Sie jedoch im Allgemeinen davon ausgehen, dass ein öffentlicher Gehweg vollständig zu räumen ist. Erst bei großen Gehwegen wird diese Verpflichtung in der Regel auf eine Breite von 4m begrenzt. Die von Ihnen erwähnte Verpflichtung, den Schnee auf einer Breite von 80 cm zu räumen bezieht sich normalerweise auf den (rein privaten) Verbindungsweg zwischen Ihrem Haus und dem öffentlichen Gehweg.
Auch bezüglich Ihrer zweiten Frage bleibt es bei den erwähnten Verantwortungsbereichen. Es kommt mithin darauf an, ob die Satzung eine Umwälzung auf die Gesamtheit der Anlieger (und damit explizit auf Vorder- und Hinteranlieger) erstreckt oder nicht.
Gibt es zu den genannten Fragen keinerlei gemeindliche Regelung, so verbleibt es bei der Verantwortung der Gemeinde für die Sicherung der öffentlichen Wege.
Wie Sie sehen gibt es, kein einheitlichen Vorgaben für die Ausgestaltung der Sicherungspflichten. Diese können vielmehr von jeder Gemeinde unterschiedlich ausgestaltet werden. Trotzdem sich die Satzungen häufig ähneln und die dargestellten Inhalte haben, ist es Ihnen somit zu empfehlen, sich bei Ihrer Gemeinde nach dem Vorliegen einer solchen Satzung zu informieren und gegebenenfalls Einsicht in deren genauen Inhalt zu nehmen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben.
Bitte beachten Sie, dass anhand der zur Verfügung stehenden Informationen lediglich eine erste Einschätzung erfolgen konnte. Für eine umfassende Beratung ist Ihnen die weitere Beauftragung eins Rechtsanwaltes zu empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt
_____________
Christian Grema
C-G-W Rechtsanwälte
Postfach 1543
76605 Bruchsal
Tel.: (07251) 392 44 30 (24h)
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Internet: www.c-g-w.de
E-Mail: info@c-g-w.de
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Grundsätzlich ist der Eigentümer für die Sicherung eines Weges verantwortlich. Handelt es sich dabei jedoch um einen öffentlichen (Gehweg-) trifft diese Verpflichtung zunächst die Gemeine. Hiervon ist auch in Ihrem Fall auszugehen: Durch die Widmung, wie Sie sie in der Sachverhaltsdarstellung erwähnen, erhält der Gehweg die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Für die Wirksamkeit einer Widmung ist es dabei nicht erforderlich, dass diese in das Grundbuch eingetragen wird. Ihre Wirkung entfaltet die Widmung im Regelfall durch deren öffentliche Bekanntmachung.
Zwar träfe somit die Gemeinde dich Pflicht, für die Sicherheit der Wege zu sorgen; allerdings steht es dieser frei, Ihre Verpflichtung durch eine Satzung auf die Einwohner umzuwälzen. Ob und in welchem Umfang hiervon Gebrauch gemacht wurde, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Üblicherweise wird diese Möglichkeit jedoch von den Gemeinden wahrgenommen.
Ungeachtet des genauen Umfanges der abgewälzten Verpflichtung können Sie jedoch im Allgemeinen davon ausgehen, dass ein öffentlicher Gehweg vollständig zu räumen ist. Erst bei großen Gehwegen wird diese Verpflichtung in der Regel auf eine Breite von 4m begrenzt. Die von Ihnen erwähnte Verpflichtung, den Schnee auf einer Breite von 80 cm zu räumen bezieht sich normalerweise auf den (rein privaten) Verbindungsweg zwischen Ihrem Haus und dem öffentlichen Gehweg.
Auch bezüglich Ihrer zweiten Frage bleibt es bei den erwähnten Verantwortungsbereichen. Es kommt mithin darauf an, ob die Satzung eine Umwälzung auf die Gesamtheit der Anlieger (und damit explizit auf Vorder- und Hinteranlieger) erstreckt oder nicht.
Gibt es zu den genannten Fragen keinerlei gemeindliche Regelung, so verbleibt es bei der Verantwortung der Gemeinde für die Sicherung der öffentlichen Wege.
Wie Sie sehen gibt es, kein einheitlichen Vorgaben für die Ausgestaltung der Sicherungspflichten. Diese können vielmehr von jeder Gemeinde unterschiedlich ausgestaltet werden. Trotzdem sich die Satzungen häufig ähneln und die dargestellten Inhalte haben, ist es Ihnen somit zu empfehlen, sich bei Ihrer Gemeinde nach dem Vorliegen einer solchen Satzung zu informieren und gegebenenfalls Einsicht in deren genauen Inhalt zu nehmen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben.
Bitte beachten Sie, dass anhand der zur Verfügung stehenden Informationen lediglich eine erste Einschätzung erfolgen konnte. Für eine umfassende Beratung ist Ihnen die weitere Beauftragung eins Rechtsanwaltes zu empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen
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