Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Als Arbeitnehmer haben Sie das Recht auf Einsicht in Ihre Personalakte. Dies können Sie selbst beantragen oder einen Rechtsanwalt bzw. den Betriebsrat damit beauftragen. Ich empfehle Ihnen diese Akteneinsicht umgehend zu beantragen. Sie sollten dann die von Ihnen genannte Gesprächsnotiz auf deren inhaltliche Richtigkeit genauestens überprüfen. Enthält die Notiz unrichtige Darstellungen haben Sie einen Anspruch auf Gegendarstellung. D.h. Sie können den Sachverhalt schriftlich aus Ihrer Sicht schildern und diese Gegendarstellung ist dann ebenfalls in die Personalakte aufzunehmen.
Sollte Ihnen Ihr Arbeitgeber die Akteneinsicht verweigern, müssen Ihren Anspruch erforderlichenfalls einklagen. Ich empfehle Ihnen jedoch mit der Akteneinsicht den Betriebsrat oder einen Anwalt zu beauftragen. Wenn Sie in einer Gewerkschaft sind, können Sie auch diese mit der Vertretung Ihrer Interessen beauftragen.
Ich hoffe Ihnen, mit den vorstehenden Ausführungen eine erste Orientierung gegeben zu haben. Für eventuelle Nachfragen benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Ich möchte Sie an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass die vorstehende Antwort ausschließlich auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann zu einem anderen Ergebnis führen.
Mit freundlichen Grüßen
Kay Fietkau
Rechtsanwalt
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Als Arbeitnehmer haben Sie das Recht auf Einsicht in Ihre Personalakte. Dies können Sie selbst beantragen oder einen Rechtsanwalt bzw. den Betriebsrat damit beauftragen. Ich empfehle Ihnen diese Akteneinsicht umgehend zu beantragen. Sie sollten dann die von Ihnen genannte Gesprächsnotiz auf deren inhaltliche Richtigkeit genauestens überprüfen. Enthält die Notiz unrichtige Darstellungen haben Sie einen Anspruch auf Gegendarstellung. D.h. Sie können den Sachverhalt schriftlich aus Ihrer Sicht schildern und diese Gegendarstellung ist dann ebenfalls in die Personalakte aufzunehmen.
Sollte Ihnen Ihr Arbeitgeber die Akteneinsicht verweigern, müssen Ihren Anspruch erforderlichenfalls einklagen. Ich empfehle Ihnen jedoch mit der Akteneinsicht den Betriebsrat oder einen Anwalt zu beauftragen. Wenn Sie in einer Gewerkschaft sind, können Sie auch diese mit der Vertretung Ihrer Interessen beauftragen.
Ich hoffe Ihnen, mit den vorstehenden Ausführungen eine erste Orientierung gegeben zu haben. Für eventuelle Nachfragen benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Ich möchte Sie an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass die vorstehende Antwort ausschließlich auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann zu einem anderen Ergebnis führen.
Mit freundlichen Grüßen
Kay Fietkau
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
2. Juni 2008 | 18:49
Vielen Dank für die zügige Beantwortung !
Aus ihrer Antwort entnehme ich, dass der Vorgesetzte ohne mich darüber zu informieren Gesprächsnotizen der beifügen kann.
Muss man mich wirklich nicht darüber in Kenntnis setzen, wenn von einem Gespräch entsprechende Notizen durch den Vorgesetzten der Personalakte beigefügt werden ?
Nochmals vielen Dank für die Beantwortung !