Sehr geehrte Ratsuchende,
in Bayern gibt es keine geschriebenen gesetzlichen Vorschriften zum Hammerschlags- und Leiterrecht mehr. Unter diesem Recht versteht man die Befugnis, das Grundstück des Nachbarn zu betreten, um an der eigenen baulichen Anlage Bau-, Instandsetzungs- und Verschönerungsarbeiten vornehmen zu lassen. Das Leiterrecht umfasst dabei die Befugnis, Leitern und Gerüste aufzustellen und Geräte und Materialien zu lagern.
Ein Hammerschlags- und Leiterrecht kann sich dennoch aus dem Gebot nachbarlicher Rücksichtsnahme bzw. örtlichem Gewohnheitsrecht (aus BayAGBGB oder CobAGBGB) ergeben, was in Ihrem konkreten Fall örtlich näher zu prüfen ist.
Das Recht ist so schonend wie möglich auzuüben und darf nicht zur Unzeit ausgeübt werden. Dies beinhaltet auch, dass die Ausübung rechtzeitig angezeigt wird; eine Anzeigefrist von sechs Stunden genügt nicht. Üblich sind in den übrigen Bundesländern meist zwei Wochen Anzeigefrist. Sie sollten sich daher nicht zu kurzfristigen und ggfls. überstürzten Maßnahmen drängen lassen.
Etwaige Schäden aus der Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechts hat der Nachbar zu ersetzen. Im Rahmen der Schadensminderung besteht hier für Sie die Pflicht, den Nachbarn vor der Ausübung darauf hinzuweisen, dass der Schuppen das Gerüst nicht tragen kann. Machen Sie dies möglichst schriftlich und sorgen Sie für einen nachweisbaren Zugang des Schreibens oder teilen Sie den Umstand dem Nachbarn vor Zeugen mit, um sich für einen möglichen Rechtsstreit zu wappnen. Eine bewusst in Kauf genommene Beschädigung muss nur im Ausnahmefall hingenommen werden, wenn die Interessen des Nachbarn deutlich überwiegen.
Ich hoffe, Ihnen erste Anhaltspunkte gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichem Gruß
Kaussen
Rechtsanwalt
in Bayern gibt es keine geschriebenen gesetzlichen Vorschriften zum Hammerschlags- und Leiterrecht mehr. Unter diesem Recht versteht man die Befugnis, das Grundstück des Nachbarn zu betreten, um an der eigenen baulichen Anlage Bau-, Instandsetzungs- und Verschönerungsarbeiten vornehmen zu lassen. Das Leiterrecht umfasst dabei die Befugnis, Leitern und Gerüste aufzustellen und Geräte und Materialien zu lagern.
Ein Hammerschlags- und Leiterrecht kann sich dennoch aus dem Gebot nachbarlicher Rücksichtsnahme bzw. örtlichem Gewohnheitsrecht (aus BayAGBGB oder CobAGBGB) ergeben, was in Ihrem konkreten Fall örtlich näher zu prüfen ist.
Das Recht ist so schonend wie möglich auzuüben und darf nicht zur Unzeit ausgeübt werden. Dies beinhaltet auch, dass die Ausübung rechtzeitig angezeigt wird; eine Anzeigefrist von sechs Stunden genügt nicht. Üblich sind in den übrigen Bundesländern meist zwei Wochen Anzeigefrist. Sie sollten sich daher nicht zu kurzfristigen und ggfls. überstürzten Maßnahmen drängen lassen.
Etwaige Schäden aus der Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechts hat der Nachbar zu ersetzen. Im Rahmen der Schadensminderung besteht hier für Sie die Pflicht, den Nachbarn vor der Ausübung darauf hinzuweisen, dass der Schuppen das Gerüst nicht tragen kann. Machen Sie dies möglichst schriftlich und sorgen Sie für einen nachweisbaren Zugang des Schreibens oder teilen Sie den Umstand dem Nachbarn vor Zeugen mit, um sich für einen möglichen Rechtsstreit zu wappnen. Eine bewusst in Kauf genommene Beschädigung muss nur im Ausnahmefall hingenommen werden, wenn die Interessen des Nachbarn deutlich überwiegen.
Ich hoffe, Ihnen erste Anhaltspunkte gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichem Gruß
Kaussen
Rechtsanwalt