Sehr geehrter Fragesteller,
eingangs möchte ich festhalten, dass Ihre Frage ausschließlich grundsätzliche Erwägungen zulässt und eine abschließende Beurteilung der Rechtslage hier nicht möglich ist, da insbesondere der gegenständliche Vertragsinhalt unbekannt ist.
Die Mitteilung der Firma, dass „laut den gesetzlichen Regelungen Privatpersonen keinen Anspruch auf Schadensersatz erheben dürfen" ist völliger Unsinn und zeigt meines Erachtens lediglich deren Mangel an Seriosität. In Ihrem Falle ist ein Schadensersatzanspruch grundsätzlich sogar denkbar. Voraussetzung ist unter anderem allerdings, dass Sie auch tatsächlich einen bezifferbaren Schaden erlitten haben. Diesbezüglich schreiben Sie lediglich, dass Sie als Selbständiger an diesem Tag - wie sonst auch - bei Kundenprojekten vor Ort im Einsatz gewesen wären. Darüber hinaus müsste der gegenständliche Termin für das Zeitfenster zwischen 8.00 und 16.00 Uhr vertraglich vereinbart geworden sein, wovon ich hier ausgehe. Ferner dürften Sie grundsätzlich auch für die Tatsache in der Beweislast stehen, dass Sie am vereinbarten Ort anzutreffen waren und nicht etwa die Klingel defekt war etc.
Meine obigen Ausführungen sollen Ihnen eine erste Orientierung geben, die wie eingangs gesagt jedoch nicht abschließend sind. Ich halte es allerdings für sinnvoll, einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen. Die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes können Sie unter Umständen ersetzt verlangen, wenn Sie die Gegenseite zunächst wirksam in Verzug gesetzt haben. Dies erreichen Sie, indem Sie den bezifferten Schaden schriftlich und nachweisbar unter Fristsetzung einer Zahlung gegenüber der Firma geltend machen. Dazu empfiehlt sich beispielsweise ein Einschreiben mit Rückschein sowie Zeugen, die den Inhalt und die Absendung des Einschreibens bekunden können. Nach fruchtlosem Fristablauf tritt dann Verzug ein, so dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes grundsätzlich erforderlich und zweckmäßig erscheint und somit eine weitere Schadensersatzposition (Rechtsverfolgungskosten) darstellt. Doch bedenken Sie dabei bitte, dass Sie die außergerichtlichen Anwaltskosten natürlich nur dann erstattet bekommen, soweit Ihnen auch tatsächlich ein Schadensersatzanspruch zusteht und Sie damit in der Angelegenheit obsiegen.
Ich hoffe, Ihnen bis hierhin weitergeholfen zu haben. Mit einem Dank für das mir entgegengebrachte Vertrauen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt
eingangs möchte ich festhalten, dass Ihre Frage ausschließlich grundsätzliche Erwägungen zulässt und eine abschließende Beurteilung der Rechtslage hier nicht möglich ist, da insbesondere der gegenständliche Vertragsinhalt unbekannt ist.
Die Mitteilung der Firma, dass „laut den gesetzlichen Regelungen Privatpersonen keinen Anspruch auf Schadensersatz erheben dürfen" ist völliger Unsinn und zeigt meines Erachtens lediglich deren Mangel an Seriosität. In Ihrem Falle ist ein Schadensersatzanspruch grundsätzlich sogar denkbar. Voraussetzung ist unter anderem allerdings, dass Sie auch tatsächlich einen bezifferbaren Schaden erlitten haben. Diesbezüglich schreiben Sie lediglich, dass Sie als Selbständiger an diesem Tag - wie sonst auch - bei Kundenprojekten vor Ort im Einsatz gewesen wären. Darüber hinaus müsste der gegenständliche Termin für das Zeitfenster zwischen 8.00 und 16.00 Uhr vertraglich vereinbart geworden sein, wovon ich hier ausgehe. Ferner dürften Sie grundsätzlich auch für die Tatsache in der Beweislast stehen, dass Sie am vereinbarten Ort anzutreffen waren und nicht etwa die Klingel defekt war etc.
Meine obigen Ausführungen sollen Ihnen eine erste Orientierung geben, die wie eingangs gesagt jedoch nicht abschließend sind. Ich halte es allerdings für sinnvoll, einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen. Die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes können Sie unter Umständen ersetzt verlangen, wenn Sie die Gegenseite zunächst wirksam in Verzug gesetzt haben. Dies erreichen Sie, indem Sie den bezifferten Schaden schriftlich und nachweisbar unter Fristsetzung einer Zahlung gegenüber der Firma geltend machen. Dazu empfiehlt sich beispielsweise ein Einschreiben mit Rückschein sowie Zeugen, die den Inhalt und die Absendung des Einschreibens bekunden können. Nach fruchtlosem Fristablauf tritt dann Verzug ein, so dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes grundsätzlich erforderlich und zweckmäßig erscheint und somit eine weitere Schadensersatzposition (Rechtsverfolgungskosten) darstellt. Doch bedenken Sie dabei bitte, dass Sie die außergerichtlichen Anwaltskosten natürlich nur dann erstattet bekommen, soweit Ihnen auch tatsächlich ein Schadensersatzanspruch zusteht und Sie damit in der Angelegenheit obsiegen.
Ich hoffe, Ihnen bis hierhin weitergeholfen zu haben. Mit einem Dank für das mir entgegengebrachte Vertrauen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt