Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Man müsste den Mietvertrag dahingehend auslegen, dass Ihnen dieser Wasseranschluss mit vermietet wurde.
Es ist zwar davon auszugehen, dass der Wasseranschluss zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Gartens dazu gehört, vgl. § 535, § 538 BGB, aber das bedeutet leider nicht zwangsläufig, dass dieser Bestandteil des Mietvertrages ist.
Nichtsdestotrotz wird man sagen müssen, dass durchaus der Wasseranschluss dazu gehört, wenn dieser praktisch im wesentlichen oder sogar nur für den Garten geschaffen wurde, was möglich ist.
Es bliebe aber noch die dortige Terrasse.
Dürfen Sie die auch nutzen? Danke für Ihre Rückmeldung, dann antworte ich Ihnen ergänzend und abschließend.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Die Terrasse gehört zu unserem Garten und wird nur von uns genutzt.
Der Wasseranschluss gehörte schon immer zu dem Haus und konnte auch von den Vormietern genutzt werden. Auf der Terrasse wollen wir den Wasseranschluss beispielhaft für folgendes verwenden:
- Trinkwasser
- Wasser für einen Elektrogrill
- Säubern eines Tisches auf der Terrasse
- aufblasbares Planschbecken für Enkelkinder
Hätte ich nach Ihrer Auffassung gute Chancen vor Gericht Recht zu bekommen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung, auf die gerne wie folgt antworte:
Gut, das ist schon mal ein gutes Indiz, da ja bestimmungsgemäß nicht nur die Terrasse Wasser benötigt, sondern auch der Garten.
Wahrscheinlich enthält auch der Vertrag wenig Aufschluss darüber.
Ich würde daher den Vermieter damit konfrontieren und wenn er sich weigert, einen Anwalt vor Ort einschalten und das näher prüfen lassen.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt