Gartenwasseranschluss

15. September 2021 15:57 |
Preis: 60,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


11:31
Hallo,
wir haben in 2018 eine Erdgeschoss-Wohnung mit großem Garten gemietet. Im oberen Stockwerk sind noch zwei weitere Wohnungen vermietet. Die Gartennutzung und -pflege liegt gemäß Mietvertrag bei uns.
An der Hauswand zur Terrasse befindet sich ein Gartenwasseranschluss, den wir in den Jahren 2019 und 2020 für die Gartenbewässerung einsetzen mussten, weil ein auf dem Grundstück befindlicher Rammbrunnen für Grundwasser kein Wasser mehr lieferte.
Im November 2020 haben wir daher einen neuen Spülbrunnen anlegen lassen. Dieser liefert genügend Wasser für den Garten.
Aufgrund der Wassernutzung in den Jahren 2019 und 2020 hat der Vermieter den Wasseranschluss zum Garten trotz Widerspruchs kappen lassen.
Bisher wurde das hier verbrauchte Wasser über alle drei Mietparteien in der Betriebskostenabrechnung aufgeteilt.
Dieser Wasseranschluss taucht nicht explizit im Mietvertrag auf.
Meine Frage lautet:
Kann ich den Vermieter verpflichten, den Wasseranschluss wieder herzustellen und einen Wasserzähler einzubauen?
Auch wenn wir den Gartenwasseranschluss nicht mehr für die Bewässerung des Gartens benötigen, fehlt uns die Nutzungsmöglichkeit für andere Zwecke.
15. September 2021 | 16:32

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Man müsste den Mietvertrag dahingehend auslegen, dass Ihnen dieser Wasseranschluss mit vermietet wurde.
Es ist zwar davon auszugehen, dass der Wasseranschluss zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Gartens dazu gehört, vgl. § 535, § 538 BGB, aber das bedeutet leider nicht zwangsläufig, dass dieser Bestandteil des Mietvertrages ist.
Nichtsdestotrotz wird man sagen müssen, dass durchaus der Wasseranschluss dazu gehört, wenn dieser praktisch im wesentlichen oder sogar nur für den Garten geschaffen wurde, was möglich ist.
Es bliebe aber noch die dortige Terrasse.

Dürfen Sie die auch nutzen? Danke für Ihre Rückmeldung, dann antworte ich Ihnen ergänzend und abschließend.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 15. September 2021 | 19:19

Die Terrasse gehört zu unserem Garten und wird nur von uns genutzt.
Der Wasseranschluss gehörte schon immer zu dem Haus und konnte auch von den Vormietern genutzt werden. Auf der Terrasse wollen wir den Wasseranschluss beispielhaft für folgendes verwenden:
- Trinkwasser
- Wasser für einen Elektrogrill
- Säubern eines Tisches auf der Terrasse
- aufblasbares Planschbecken für Enkelkinder
Hätte ich nach Ihrer Auffassung gute Chancen vor Gericht Recht zu bekommen?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. September 2021 | 11:31

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Rückmeldung, auf die gerne wie folgt antworte:

Gut, das ist schon mal ein gutes Indiz, da ja bestimmungsgemäß nicht nur die Terrasse Wasser benötigt, sondern auch der Garten.
Wahrscheinlich enthält auch der Vertrag wenig Aufschluss darüber.
Ich würde daher den Vermieter damit konfrontieren und wenn er sich weigert, einen Anwalt vor Ort einschalten und das näher prüfen lassen.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

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