1. Mai 2016
|
16:10
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
der Verkaufer muss auch für die Kosten nach §§ 437, 280 BGB aufkommen, wenn ihm ein Verschulden angelastet werden kann, wofür Sie beweispflichtig sind.
Auch kann sich ein Anspruch aus dem von Ihnen genannten Garantieversprechen ergeben, wobei es dann aber auf den genauen Wortlaut ankommt.
Da es insoweit ein Schadensersatzanspruch ist, ist auch keine weitere Fristsetzung erforderlich gewesen.
Schreiben Sie den Verkäufer an, teilen Sie ihm die Kosten mit und fordern Sie ihn unter Fristsetzung zur Zahlung auf.
Nach Fristablauf bleibt dann nur noch die gerichtliche Geltendmachung durch Mahnbescheid oder Klage.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg