5. Dezember 2024
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20:43
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail: kanzlei@sonja-stadler.de
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Vorab erlaube ich mir die Anmerkung, dass das GEIG gemäß § 1 Abs. 2 GEIG keine Anwendung findet, wenn ein Nichtwohngebäude im Eigentum eines kleineren oder mittleren Unternehmen steht und dieses Unternehmen das Nichtwohngebäude überwiegend selbst nutzt.
Nur wenn also ein großes Unternehmen Eigentümer des Nichtwohngebäudes ist, gilt überhaupt der § 10 GEIG. Für den Fall, dass das Unternehmen dann ausschließlich Eigentümer des in Ihrer Frage erwähnten Nichtwohngebäudes ist, sieht die Vorschrift nicht vor, dass die Stellplätze innen und außen zusammen gezählt werden. Damit ist in Ihrem Fall die Grenze von 20 Stellplätzen nicht erreicht. Es müssen deshalb keine Ladepunkte errichtet werden.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-