Führerscheinerwerb, Verfall der Theoriestunden

12. August 2015 22:36 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Folgende Frage:

Der Fahrschüler hat im Jahr 2003 die Fahrschule zum Zwecke des Erwerbs des Autoführerscheins besucht. Dort wurden insgesamt 13 Theoriestunden "abgeleistet". Danach Besuchte der Fahrschüler den Unterricht nicht mehr. Ebenso wurden, da die Theoriepflichtstunden noch nicht komplett waren, keine Unterlagen / Anmeldung für die Theorieprüfung eingereicht .

Im Jahr 2015 will der Fahrschüler erneut den Führerschein erwerben bzw den Erwerb "endlich abschließen". In den Unterlagen des Fahrlehrers sind die "abgeleisteten" Unterrichtsstunden vom Jahr 2003 noch vermerkt. Allerdings ist der Fahrlehrer der Meinung das diese nicht mehr angerechnet werden können und die Theoriestunden somit komplett erneut abgelegt werden müssen.

Hier nun meine Frage: Gibt es eine rechtliche Grundlage/Gesetzestext die vorschreibt in welchem Zeitlichen Rahmen die Theoriestunden abgeleistet werden müssen ? Und, falls dem nicht so ist, darf bzw. muss der Fahrlehrer die abgeleisteten Stunden vom Jahr 2003 anerkennen ?

Einsatz editiert am 13.08.2015 15:11:52
13. August 2015 | 16:09

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Wie lange Sie sich in der Fahrschule vorbereiten, bevor Sie sich zur Prüfung anmelden, ist nicht normiert – erst ab Bestehen der theoretischen Prüfung verlangt § 18 Abs. 2 eine Ablegung der praktischen Prüfung innerhalb von 12 Monaten. Ihr Fall ist gesetzlich nur insoweit geregelt als die Fahrschüler-Ausbildungsordnung verlangt, dass die Ausbildung Sie zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmer befähigt und auf die Fahrerlaubnisprüfung vorbereitet, § 1 Abs. 1 FahrSchAusbO. Gemäß § 6 Abs. 1 FahrSchAusbO darf der Fahrlehrer die Ausbildung allerdings erst abschließen, wenn er überzeugt ist, dass die Ausbildungsziele nach § 1 erreicht sind.

Aufgrund der langen Unterbrechung der Ausbildung könnten Zweifel daran bestehen, dass Sie die im theoretischen Unterricht zu vermittelnden Inhalte auf heutigem Stand beherrschen. Es kommt darauf an, ob der Fahrlehrer davon überzeugt ist, dass Sie die Unterrichtsinhalte verinnerlicht haben. Wenn dies nicht der Fall ist, werden Sie die Fahrstunden aufgrund der Ermessensentscheidung des Fahrlehrers wiederholen müssen. Ggf. lässt er sich aber darauf ein, Sie diesbezüglich kurz mündlich zu prüfen, um eine breitere Entscheidungsgrundlage zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 13. August 2015 | 16:47

Sehr geehrter Herr Böhler,

Vielen Dank für Ihre ausführliche Hilfe. Ich würde Ihre Antwort wie folgt zusammenfassen :

Der Fahrlehrer KANN/DARF, ohne in Konflikt mit dem Gesetz zu kommen, die in 2003 geleisteten theoretischen Unterrichtsstunden ganz oder teilweise anerkennen. Allerdings muss sich davor der Fahrlehrer davon überzeugen, das die vermittelten Lerninhalte von "2003" beim Fahrschüler noch verinnerlicht, abrufbar und auf dem neusten Stand sind.

Ist dies so korrekt ?

Danke und mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. August 2015 | 17:15

Sehr geehrter Ratsuchender,

der Fahrlehrer darf die Fahrstunden anerkennen, muss dies aber nicht. Er hat sich aber in diesem Fall davon zu überzeugen, dass die Inhalte Stand 2015 beherrscht werden. Letztlich entscheidet er, ob Sie zur Prüfung zugelassen werden können oder noch beschult werden werden müssen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

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