Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Wie lange Sie sich in der Fahrschule vorbereiten, bevor Sie sich zur Prüfung anmelden, ist nicht normiert – erst ab Bestehen der theoretischen Prüfung verlangt § 18 Abs. 2 eine Ablegung der praktischen Prüfung innerhalb von 12 Monaten. Ihr Fall ist gesetzlich nur insoweit geregelt als die Fahrschüler-Ausbildungsordnung verlangt, dass die Ausbildung Sie zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmer befähigt und auf die Fahrerlaubnisprüfung vorbereitet, § 1 Abs. 1 FahrSchAusbO. Gemäß § 6 Abs. 1 FahrSchAusbO darf der Fahrlehrer die Ausbildung allerdings erst abschließen, wenn er überzeugt ist, dass die Ausbildungsziele nach § 1 erreicht sind.
Aufgrund der langen Unterbrechung der Ausbildung könnten Zweifel daran bestehen, dass Sie die im theoretischen Unterricht zu vermittelnden Inhalte auf heutigem Stand beherrschen. Es kommt darauf an, ob der Fahrlehrer davon überzeugt ist, dass Sie die Unterrichtsinhalte verinnerlicht haben. Wenn dies nicht der Fall ist, werden Sie die Fahrstunden aufgrund der Ermessensentscheidung des Fahrlehrers wiederholen müssen. Ggf. lässt er sich aber darauf ein, Sie diesbezüglich kurz mündlich zu prüfen, um eine breitere Entscheidungsgrundlage zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Böhler,
Vielen Dank für Ihre ausführliche Hilfe. Ich würde Ihre Antwort wie folgt zusammenfassen :
Der Fahrlehrer KANN/DARF, ohne in Konflikt mit dem Gesetz zu kommen, die in 2003 geleisteten theoretischen Unterrichtsstunden ganz oder teilweise anerkennen. Allerdings muss sich davor der Fahrlehrer davon überzeugen, das die vermittelten Lerninhalte von "2003" beim Fahrschüler noch verinnerlicht, abrufbar und auf dem neusten Stand sind.
Ist dies so korrekt ?
Danke und mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Fahrlehrer darf die Fahrstunden anerkennen, muss dies aber nicht. Er hat sich aber in diesem Fall davon zu überzeugen, dass die Inhalte Stand 2015 beherrscht werden. Letztlich entscheidet er, ob Sie zur Prüfung zugelassen werden können oder noch beschult werden werden müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt