Freistellungsauftrag

26. Mai 2008 11:46 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Hallo,
ich habe meine Lebensversicherung gekündigt und dazu einen Freistellungsauftrag erteilt.
Nun Akzeptiert die Versicherungsgesellschaft diesen nicht und nimmt auch keine entgegen.
Ich habe im Übrigen keine weiteren Freistellungsaufträge vergeben.
Ich kann wohl die Kapitalertragssteuern in der Steuereklärung geltent machen, aber bis dorthin vergehen mindestens noch 1 - 1,5 Jahre.
Meine Frage lautet nun, können / dürfen Banken bzw. Versicherungen Freistellungsaufträge ablehnen?
26. Mai 2008 | 15:17

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Die Regelung des Freistellungsauftrages findet sich in § 44a EStG.

Danach ist eine Abstandnahme von dem Steuerabzug vorzunehmen, wenn die darin genannten Voraussetzungen vorliegen.

Ausnahmen ergeben sich nach § 44a Abs. 4 EStG, wenn es sich bei der Versicherung um eine von der Körperschaftsteuer befreite inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts handelt.

Eine weitere Ausnahme sieht Abs. 7 vor, wenn es sich bei der Versicherung um eine

· Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes oder

Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder

juristische Person des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient,

Manche Versicherung nehmen aus geschäftspolitischen Gründen keine Freistellungsaufträge an. Dies wäre aber durch Sie nicht zu akzeptieren, da nur aus den gesetzlichen Gründen eine entsprechende Abstandnahme vom Steuerabzug nicht vorzunehmen ist.

Liegen die Voraussetzung durch den Freistellungsauftrag vor, ist auch der Steuerabzug nicht vorzunehmen.

Da ich nicht einschätzen kann warum ein Freistellungsantrag nicht angenommen wird, sollten Sie die Versicherung anschreiben und unter Hinweis auf § 44a EStG um Beachtung des erteilten Freistellungsauftrages bitten, bzw. Ihnen den Grund mitteilen warum ein solcher nicht angenommen wird.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben. Im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion stehe ich Ihnen zur Verfügung.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Rückfrage vom Fragesteller 27. Mai 2008 | 14:32

Hallo Herr Schröter,
auf Nachfrage bei meiner Versicherung kam folgende Antwort:Leider können wir aus technischen Gründen Ihren Freistellungsauftrag nicht berücksichtigen.
Sie erhalten über die einbehaltene Kapitalertragsteuer eine Bescheinigung.
Die einbehaltene Kapitalertragsteuer können Sie dann über die Einkommensteuererklärung geltend machen.

Kann ich dann retliche Schritte gegenüber meiner Versicherung geltend machen?
Vielen Dank

Ergänzung vom Anwalt 28. Mai 2008 | 07:22
Bevor Sie rechtliche Schritte einleiten, empfehle ich zunächts bei dem für Ihre Versicherung zuständigen Verband eine Beschwerde einzureichen. Dies ist kostengünstiger und kann auch zum gewünschten Ergebnis führen.

Als Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen fungiert die BAFuin, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Weitere Infomrationen erhalten Sie unter www.bafin.de.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
ANTWORT VON

(1624)

Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
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E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
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