Frage zu

11. Juni 2021 16:00 |
Preis: 51,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Guten Tag,
ich habe im Februar 2021 'Corona ALG 2' beantragt und auch bewilligt bekommen. Ich habe zuvor meine Stelle gekündigt und bin daher über die ALG 2 Schiene doch noch zu einer Unterstützung gekommen. Wahrheitsgemäß besitze ich auch weniger als 60000 EUR. Vor kurzem hat die Arge Kontoauszüge angefordert, da ich vergessen habe, jährliche Dividendenerträge i.H.v. ca. 200 EUR jährlich anzugeben. Diese stammen aus einem Wertpapierdepot von 20 - 25000 EUR, welches seit Februar um ca. 3000 EUR zugelegt hat. § 67 SGB 2 regelt ja, dass die Vermögensprüfung nach § 12 SGB 2 nicht ausgeführt wird, wenn kein erhebliches Vermögen vorhanden ist. In Absatz 4 von diesem § 12 SGB 2 steht, dass 'wesentliche Änderungen des Verkehrswertes zu berücksichtigen sind'. Bisher habe ich nur die Girokonto-Auszüge eingereicht, auf denen die Dividendenzahlungen drauf sind. Meine Befürchtung ist nun, dass wenn ich nun auch noch die Depotauszuege einreichen soll, dass dann der Buchwertzuwachs meines Depots dazu führt, dass durch (in-) direkte Anwendung des § 12 Absatz 4 o.ae. mir da der Vermögenszuwachs als 'Einnahme' ausgelegt wird und ich alles zurückzahlen muss. Habe da beim Amt nachgefragt, scheint schon im Wesentlichen so zu sein, dass der ganze § 12 nicht angewendet wird. Aber bin mir nicht so schlüssig, inwiefern man auf die mündlichen Aussagen bauen kann bzw. wie ich da weiter vorgehen sollte.
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Es handelt sich bei einem Wertzuwachs von 3000 EUR etwa um die 15 Prozent - ob dies wesentlich ist, ist im Einzelfall zu entscheiden, dazu gibt es keine Erfahrungswerte/Rechtsprechung (da neu). Daher kann es sein, dass dies als Einkommen angesehen werden kann, ebenso wie die Dividenden, die Einkommen darstellen.

Da Sie eh die Depotauszüge einreichen müssen, können Sie leider nur abwarten, was der Sachbearbeiter ermittelt. Die Rechtsprechung im Unterhaltsrecht sieht zB bereits bei einer Steigerung von 10 Prozent die Wesentlichkeitsgrenze.
Schaut man sich an, wie andere Wertanlage steigen, so ist dies wirklich ein beachtlicher Anstieg.

Sie haben eh keine Wahl, als die Papiere vorzulegen, um einem Strafverfahren zu entgehen, wenn Die das nämlich nicht melden, wäre das Betrug.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
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