Festzelt

| 9. Mai 2023 11:29 |
Preis: 70,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Auf dem Grundstück wurde ein großes Festzelt mit gemauerten Seitenwänden vor ca. 15 Jahren errichtet. Die Zeltdachplane wird jedes Jahr abgebaut und im darauf folgenden Jahr von den Einwohnern wieder aufgebaut. Das Dach wird mit irgendwelchen handelsüblichen Spanngurten gesichert und mit Stahlseilen wird das Dach hochgezogen. Im Nachgang wurde nunmehr eine Tür , welche nach innen öffnet, ohne Sturz, in eine Seitenwand, eingebaut.
In diesem Jahr hat die Gemeinde zusätzlich noch 3 Baucontainer aufgestellt, ohne Fundament, ohne Baugenehmigung (Aussage der zuständigen Behörde), und 2,20m von unserem Grundstück entfernt.
Meine Fragen:
Was ist das Zelt für ein Bau? Fliegender Bau oder Veranstaltungsstätte? Fläche über 100 qm und über 5 m Höhe. Welchen Schallschutz muss die Gemeinde veranlassen, zwecks ständiger Lärmbelästigung durch Veranstaltungen, ob Gemeinde oder privat?
Muss der Aufbau dieses Zeltes regelmäßig vom Gutachter abgenommen werden?
Kann ich von der Gemeinde das umsetzen der Container verlangen?

Vielen Dank für eine zeitnahe Rückmeldung.
9. Mai 2023 | 13:13

Antwort

von


(1656)
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail: verwaltungsrecht@rkm-goettingen.de
Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zelte können zwar fliegende Bauten sein, nicht aber als bloße Überdachung eines gemauerten Gebäudes.

Der Komplex "Festzelt" ist eine Versammlungsstätte.

Die dauerhaft abgestellten Container sind bauliche Anlagen, welche vom öffentlichen Baurecht erfasst werden.

Die Gesamtanlage muss lärmtechnisch den Anforderungen der TA Lärm genügen.

Eine (nicht vorhandene) Baugenehmigung müsste regeln, ob Bauüberwachung angeordnet werden soll.

Das Umsetzen bzw. Entfernen der Container können Sie verlangen, wenn Sie der derzeitige Zustand in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Das könnten etwa nicht eingehaltene Abstandsvorschriften des § 6 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) sein. Es gilt ein Mindestabstand von 3 m zur Grundstücksgrenze.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 9. Mai 2023 | 14:30

Vielen Dank für die ausführliche Beantwortung.
Meine Nachfrage: Worunter fällt dieses , in der 1. Frage beschriebene Objekt? Zeltdach mit Mast (über 5 m hoch) welches über drei Mauern (Mauer ca 2,5 m hoch) befestigt wird. Zählt es also, wenn ich Sie richtig verstanden habe, unter ein gemauertes Gebäude? Das Dach ist aus LKW-Plane und über 500 qm groß. Dies ist entscheidend, um abklären zu können, ob hier eine jährliche Prüfung der Statik und des Aufbaus des Daches von einem Gutachter vorgenommen werden muss und eine Baugenehmigung ebenfalls erfolgt sein muss. Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Mai 2023 | 16:20

Die Konstruktion ist, baurechtlich gesprochen, ein Gebäude mit Aufenthaltsraum und zugleich Versammlungsstätte, für die in Ansehung der Grundfläche aber wohl noch nicht die Brandenburgische Versammlungsstättenverordnung (BbgVStättV) gilt.

Offensichtlich ist ein reguläres Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BbgBO durchzuführen.

Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 9. Mai 2023 | 18:58

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Sehr schnelle und nachvollziehbare Rückmeldung. "
Stellungnahme vom Anwalt:
Herzlichen Dank!
Mehr Bewertungen von Notar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 9. Mai 2023
5/5.0

Sehr schnelle und nachvollziehbare Rückmeldung.


ANTWORT VON

(1656)

Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail: verwaltungsrecht@rkm-goettingen.de
RECHTSGEBIETE
Öffentliches Baurecht, Erbrecht, Ausländerrecht, Fachanwalt Verwaltungsrecht