Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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37085 Göttingen
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zelte können zwar fliegende Bauten sein, nicht aber als bloße Überdachung eines gemauerten Gebäudes.
Der Komplex "Festzelt" ist eine Versammlungsstätte.
Die dauerhaft abgestellten Container sind bauliche Anlagen, welche vom öffentlichen Baurecht erfasst werden.
Die Gesamtanlage muss lärmtechnisch den Anforderungen der TA Lärm genügen.
Eine (nicht vorhandene) Baugenehmigung müsste regeln, ob Bauüberwachung angeordnet werden soll.
Das Umsetzen bzw. Entfernen der Container können Sie verlangen, wenn Sie der derzeitige Zustand in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Das könnten etwa nicht eingehaltene Abstandsvorschriften des § 6 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) sein. Es gilt ein Mindestabstand von 3 m zur Grundstücksgrenze.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Vielen Dank für die ausführliche Beantwortung.
Meine Nachfrage: Worunter fällt dieses , in der 1. Frage beschriebene Objekt? Zeltdach mit Mast (über 5 m hoch) welches über drei Mauern (Mauer ca 2,5 m hoch) befestigt wird. Zählt es also, wenn ich Sie richtig verstanden habe, unter ein gemauertes Gebäude? Das Dach ist aus LKW-Plane und über 500 qm groß. Dies ist entscheidend, um abklären zu können, ob hier eine jährliche Prüfung der Statik und des Aufbaus des Daches von einem Gutachter vorgenommen werden muss und eine Baugenehmigung ebenfalls erfolgt sein muss. Vielen Dank
Die Konstruktion ist, baurechtlich gesprochen, ein Gebäude mit Aufenthaltsraum und zugleich Versammlungsstätte, für die in Ansehung der Grundfläche aber wohl noch nicht die Brandenburgische Versammlungsstättenverordnung (BbgVStättV) gilt.
Offensichtlich ist ein reguläres Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BbgBO durchzuführen.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt