Fenstertausch

| 11. Januar 2023 11:48 |
Preis: 30,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


In einem Zweifamilienhaus mit 3 Wohnungen (die dritte Wohnung befindet sich im Keller und ist nicht eingetragen) wurden alle Kunststofffenster aus 1972 (Baujahr) im KG und EG ausgetauscht.

Bei der Wohnung im 1. OG wurden die Fenster nicht ausgetauscht.

Die Wohnung im 1. OG wird von mir bewohnt (notarielles kostenfreies lebenslanges Wohnrecht). Das DG ist nicht ausgebaut und nicht gedämmt. Die Eigentümerin (meine Exfrau) weigert sich die Fenster in meiner Wohnung im 1.OG auszutauschen. Die Fenster sind undicht und der Wind zieht deutlich durch die Fenster. Teilweise fehlt die Fensterdichtung.

Frage:

1) Gehören die Fenster zur Fassade? Wenn mehr als 15 % ausgetauscht wird ist die gesamte Fassade zu dämmen unter Aufsicht eines Energieberaters.

2) Als Wohnrechtsinhaber und somit nicht Eigentümer, kann ich die Fenster nicht eigenmächtig austauschen. Die Heizkosten sind, trotz kostenfreien lebenslangem Wohnrecht erheblich.

Die Ölheizung ist von 1972 und soll nun durch eine gebrauchte Ölheizung (steht schon im Keller) ausgetauscht werden. Habe ich eine Handhabe den Austausch der Fenster gerichtlich durchzusetzen?




Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:

"1) Gehören die Fenster zur Fassade? Wenn mehr als 15 % ausgetauscht wird ist die gesamte Fassade zu dämmen unter Aufsicht eines Energieberaters."

Nach Paragraph 48 Satz 1 und 2 und Anlage 7 Gebäudeenergiegesetz sind die Dämmung der Fassade und der Austausch der Fenster unterschiedliche Maßnahmen aus unterschiedlichen Bauteilgruppen. Die Fenster gehören insoweit nicht zur Fassade. Nur die Fenster müssen dem U-Wert entsprechend ausgetauscht werden. Wenn aber mehr als 10 % der Fenster ausgetauscht worden sind, müsste dies nicht beachtet werden, sonst schon.
Auch Ihre Fenster müssten daher, falls die 10 % nicht unterschritten wären, getauscht werden.

Allerdings ist das GEG für Sie keine Anspruchsgrundlage. Das bedeutet, dass Sie als Wohnrechtsinhaber keinen direkten Anspruch aus dem GEG herleiten können, weil dieses öffentlich-rechtliche Pflichten normiert, also solche, die der Staat durchsetzen kann.

Aber aufgrund Ihres Wohnrechts in Verbindung mit dem GEG könnten Sie sich darauf berufen. Vorbehaltlich dessen, dass Sie etwas anderes im notariellen Vertrag vereinbart haben, ist die Ex Frau als Eigentümerin gemäß § 1041 BGB analog verpflichtet, Maßnahmen wie einen Fenstertausch durchzuführen, wenn diese einen Mangel darstellen, was nach Ihrer Schilderung der Fall zu sein scheint. Es liegt also insoweit eine Maßnahme vor, welche die Ex-Frau durchführen müsste.

"2) Als Wohnrechtsinhaber und somit nicht Eigentümer, kann ich die Fenster nicht eigenmächtig austauschen."

ja, das stimmt, siehe oben.


Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

Draudt-Syroth
Rechtsanwältin



Rückfrage vom Fragesteller 11. Januar 2023 | 13:28

Vielen Dank für die schnelle und kompetente Antwort.

Die bereits ausgetauschten Fenster entsprechen ca. 65 % aller Fenster. Meine Fenster entsprechen somit ca. 35 % oder mehr und somit deutlich über 10 %.
Den U-Wert der neuen Fenster kenne ich nicht.


Was meinen Sie mit:

"Nur die Fenster müssen dem U-Wert entsprechend ausgetauscht werden. Wenn aber mehr als 10 % der Fenster ausgetauscht worden sind, müsste dies nicht beachtet werden, sonst schon."


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Januar 2023 | 13:42

Sehr geehrter Fragesteller,

ich meinte damit, dass die Fenster alle getauscht werden müssen, nicht aber die Fassade gedämmt werden muss. Anhand Ihrer weiteren Angaben bleibt diese Aussage ebenfalls so. Die Fenster müssen in Ihrem Fall getauscht werden.

Mit freundlichen Grüßen

Draudt-Syroth
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 11. Januar 2023 | 13:50

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