10. Dezember 2023
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11:55
Antwort
vonRechtsanwältin Jasmin Enzweiler
Wilhelmstraße 3
66663 Merzig
Tel: 068619932577
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E-Mail: info@rechtsanwaltskanzlei-enzweiler.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu Ihrer ersten Frage:
Sie liegen richtig in Ihrer Annahme, dass der Vorbesitzer für die Abrechnung des Jahres 2022 verantwortlich ist, da der Übergabestichtag der Rechte und Pflichten erst der 01.01.2023 ist. Sollte der Vorbesitzer nicht abrechnen, hat der Mieter einen Anspruch auf Abrechnung gegenüber dem Vorbesitzer, da dieser bis zum Ende des Abrechnungszeitraums 2022 der Vertragspartner des Mieters war.
Zu Ihrer zweiten Frage: Wenn Sie feststellen, dass die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2022 fehlerhaft ist und der Mieter zu viel gezahlt hat, wäre es rechtlich korrekt und auch fair gegenüber dem Mieter, ihn darauf hinzuweisen. Der Mieter hätte in diesem Fall einen Anspruch auf Erstattung der zu viel gezahlten Kosten gegenüber dem Vorbesitzer, da dieser für die Abrechnung des Jahres 2022 verantwortlich war.
Die von Ihnen zitierte Vertragspassage bedeutet, dass Sie den Vorbesitzer von allen Ansprüchen des Mieters freistellen, die nach dem Übergabestichtag entstanden sind und fällig werden. Da die zu viel gezahlten Kosten jedoch auf der Abrechnung für das Jahr 2022 basieren, die der Vorbesitzer zu verantworten hat, sind diese Ansprüche vor dem Übergabestichtag entstanden. Daher würde ich interpretieren, dass Sie nicht für diese Kosten aufkommen müssen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Jasmin Enzweiler