10. Juni 2015
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08:18
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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ohne Kenntnis der Verträge mit dem Erfinder ist eine abschließende Beurteilung kaum möglich:
Grundsätzlich betrifft eine hier mögliche urheberrechtliche Erschöpfung die weitere Verbreitung nach erstmaligem „In-Verkehr-Bringen".
Sind also mit Zustimmung des Erfinders seine Werke in den Verkehr gebracht worden, kann er danach nicht mehr bestimmen, welchen weiteren Weg sie nehmen sollen.
Nur der rechtmäßige Erwerber kann dann allein entscheiden, ob und wem er das Werk weiterverkaufen will.
Nach Iher Darstellung könnte genau dieses eingetreten sein, da die FirmaS das Werk offenbar ordnungsgemäß vom Erfinder erworben hat und offenbar auch der Weiterverkauf ansich möglich sein sollte.
In diesem Fall wird dann aber der Erfinder nicht vorschreiben können, AN WEN weiter verkauft werden soll, bezogen auf den „Erschöpfungsgrundatz".
Daran kann auch nichts ändern, dass FirmaF nicht direkt vom Erfinder gekauft hat. Denn dieser Kauf wäre nun auch gar nicht mehr möglich, wenn der Erfinder nicht mehr mit diesen Firmen zusammenarbeiten will. FirmaF hätte also gar keine Möglichkeit, vom Erfinder direkt zu beziehen.
Aber wie ich schon ausgeführt habe:
Die Verträge mit dem Erfinder müssen unbedingt geprüft werden. Diese Verträge könnten zulässige Klauseln enthalten, die einen Weiterverkauf an bestimmte Personen unwirksam machen könnten.
Das kann man aber ohne Kenntnis der Verträge nicht abschließend beurteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg