25. September 2022
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14:35
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail: kanzlei@sonja-stadler.de
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die fehlende Information über die Möglichkeit des Ausgleichsbeitrags macht den Kostenbescheid in Ihrem Fall noch nicht rechtswidrig.
Im Rahmen von § 154 BauGB ist vorgesehen, dass das Sanierungsgebiet vorher in einem förmlichen Verfahren festgelegt wird. Es ist außerdem auch möglich, dass weitere Regelungen zum Ausgleichsbeitrag durch Satzung getroffen werden können.
Wenn Sie die Werterhöhung in Frage stellen und außerdem am Zustandekommen des Bescheids und des Ausgleichbetrags weitere Beanstandungen haben, dann sollten Sie den Bescheid überprüfen lassen.
Dazu können Sie zunächst einmal Widerspruch einlegen. Dieser Widerspruch hat aber nach § 212a BauGB keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet Sie müssen grundsätzlich erst einmal zahlen, wenn Sie nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO beim zuständigen Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anordnen lassen.
Es empfiehlt sich in Ihrem Fall die Rechtmäßigkeit des Bescheids im Details prüfen zu lassen und dann zu entscheiden welche Rechtsmittel Sie einlegen sollten. Dazu müsste man dann auch die Maßnahme und die dazugehörigen Beschlüsse betrachten.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-