18. Juli 2023
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19:27
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
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auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Wenn Sie nicht rausgegangen sind, dann ist die umfangreiche Aufklärung dieses "Vorfalls" wohl etwas überzogen.
Die Herausgabe des kompletten Chats könnte auch eine Verletzung Ihrer Persönlichkeitsrechte darstellen.
Eine Verwendung von Informationen, die in irgendeiner Weise über diesen Vorgang selbst hinausgehen, also über den Austausch den diesem Abend, ist in dieser Konstellation insgesamt nicht zulässig.
Es stellt sich auch die Frage, ob der Lehrer die Kommunikation in diesem Umfang verlangt hat und auf welchem Wege er diese erhalten hat. Insbesondere eine Weiterleitung auf privaten Kanälen, über WhatsApp oder eine Weiterleitung auf ausdrückliche Aufforderung halte ich für ein unzulässiges Verhalten des Lehrers.
Insgesamt würde ich im Ergebnis annehmen, dass die so erlangten Informationen nicht zu Ihren Lasten genutzt werden können. Insbesondere sehe ich auch bei einem Nachweis Ihrer Pläne keine Möglichkeit Sie dafür zu bestrafen. Sie haben nur im vertraulichen Gespräch überlegt einen Regelverstoß zu begehen. Sie haben diesen aber tatsächlich nicht begangen. Ihre private Korrespondenz geht den Lehrer nichts an, auch nicht wenn soetwas aufgeklärt werden soll.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-