13. Dezember 2015
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14:30
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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Die Art und Weise der Reise wird grds. durch die Sorgeberechtigten bestimmt. Auf jeden Fall nicht durch die Großeltern.
Ich rate Ihnen deswegen die Rücksprache mit dem Jugendamt an. Der Kindsvater scheint ja nicht sonderlich interessiert an der Wahrnehmung seiner Recht und Pflichten.
Allerdings scheint mit die Zustimmung der Eltern zwecks Ausübung des Umgangsrecht auch gegen den Willen der Großeltern / etwaiger anderer Sorgeberechtigter erzwingbar.
Da ihre Tochter aber über 15 Jahre alt und somit sogar zu alt für das "Kids on Tour" Programms der Deutschen Bahn ist, sehe ich im Grundsatz keine Probleme, diesen Anspruch auch gerichtlich durchzusetzen. Vergleichen Sie bitte hierzu auch
AG Detmold, Beschluss vom 02.02.2006 - 15 F 449/05:
"Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die 11-jährige geborene Tochter L der Parteien anlässlich der turnusmäßigen Ausübung des
Umgangsrechtes des Antragsstellers an jedem 2. Wochenende mit der Tochter der Parteien jeweils am Sonntag Nachmittag am Bahnhof Bielefeld abzuholen; die Rückfahrten von den Besuchen beim Vater von Braunschweig nach Bielefeld legt L jeweils mit der Eisenbahn zurück. …
Nach Auffassung des Gerichts stellt die Rückfahrt mit der Bahn für L keine Überforderung dar. Sie ist 11 Jahre alt geworden, und sie hat bei ihrer Anhörung einen verständigen Eindruck gemacht, sie ist mindestens altersgemäß entwickelt. Für ihr Alter ist sie recht groß, was natürlich nicht über ihren Entwicklungsstand hinwegtäuschen darf.
L hat bei ihrer Anhörung deutlich gemacht, dass sie sich die Fahrten ohne Begleitung im Zug ohne weiteres zutraut, und es schien nicht so, dass sie das nur verbal vorgegeben hat. Sie braucht bei den Fahrten mit dem IC zwischen B. und B1 nicht umzusteigen. L hat sich ausdrücklich mit dem Zugfahrten von B. nach B1 einverstanden erklärt, und sie hat insbesondere auch erklärt, dass es nicht in Ordnung sein würde, wenn der Vater sie nur noch alle 14 Tage einen Tag sehen könnte, was aber die Konsequenz sein könnte, wenn die Zugfahrten für L als unzumutbar angesehen würden.
Von der Antragsgegnerin beschriebenen Panik war bei L nichts zu bemerken.
Das Jugendamt der Stadt M hat sich für die 14-tägigen Besuche der Tochter beim Vater in Braunschweig ausgesprochen (die aber zwischen den Parteien, wie bereits erwähnt, auch im Kern nicht streitig sind). Bedenken, dass L mit den Zugfahrten überfordert wäre, hat das Jugendamt nicht geltend gemacht."
Als Indiz, worauf es ankommt die zitierten Stellen aus dem Beschluss.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -