5. Juni 2023
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08:12
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie können nach meiner Prüfung die Einbürgerung beantragen, da die Eintragung im Bundeszentralregister bereits gelöscht wurde, also die Tilgung eingetreten ist. Denn hier gilt:
Zwanzig Jahre Tilgungsfrist gibt es nur bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches (Sexualdelikte) und bei einer diesbezüglichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr.
Fünf, zehn (bei Ihnen) oder fünfzehn Jahre gelten in allen übrigen Fällen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Rückfrage vom Fragesteller
5. Juni 2023 | 10:00
Erstmal danke für die schnelle Antwort. Ist es aber nicht so,dass in meinem Fall 15 Jahre Tilgungfrist besteht. 4 Jahre und 5 Monate Erwachsene recht.?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
5. Juni 2023 | 14:12
Sehr geehrter Fragesteller,
ich antworte gerne wie folgt:
Stimmt, es wäre bei Ihnen fünfzehn Jahre, was ich mir eben noch einmal angesehen habe.
Auch die 15 Jahre wären ja um, wenn die Verurteilung im Jahr 2003 war.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt