Einschreibebrief

12. Juli 2010 11:05 |
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Schadensersatz


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Guten Tag

am 8.7.2010 habe ich meiner Schwiegertochter per Einschreiben die Fahrkarten für eine Zugfahrt von Köln nach Basel abgeschickt. Die Tickets waren für den Zug am Montag den 12.7.2010 um 10:55 Uhr ab Köln reserviert.
Am Samstag den 10 Juli 2010 hatte sie eine Nachricht in ihrem Briefkasten, dass sie einen Einschreibebrief am kommenden Werktag bei der Post abholen könnte.
Am Montag um 8:00 Uhr als die Post aufmachte, legte sie die Benachrichtigung dem Postbeamten vor um den Einschreibebrief in Empfang zu nehmen. Der Postbeamte teilte meiner Schwiegertochter mit, dass kein Einschreibebrief für sie da sei.
Vielmehr sagte er zu meiner Schwiegertochter, das es sein kann, dass der Briefträger den Einschreibebrief vielleicht noch in seiner Posttasche hätte und diesen erneut zustellen möchte.
Für mich ist diese Aussage nicht akzeptabel.
Meine Schwiegertochter sagte dem Postbeamten, dass sie unbedingt diesen Einschreibebrief haben müsste, da ihr Zug um 10:55 Uhr in Köln abfährt und die Fahrkarten in diesem Einschreibebrief sein.
Der Postbeamte bedauerte das, sagte das er aber momentan nichts machen könne, als ihr eine Beschwerdenummer zu geben .
Meine Frage ist nun:
Habe ich Anspruch auf Schadensersatz für die Zugfahrtkarten, da meine Schwiegertochter sich eine neue kaufen musste und alle anderen Unkosten die dadurch entstanden sind? Da keine Uhrzeit angegeben war, gehe ich davon aus das der Einschreibebrief zu der Öffnungszeit um 8:00 Uhr am 12.7.2010 meiner Schwiegertochter hätte ausgehändigt werden müssen.
Bitte antworten Sie nur, wenn Erfolgsaussichten bestehen und mich bei einem eventuellen Rechtsstreit vertreten würden.
12. Juli 2010 | 11:25

Antwort

von


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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Nach Ziff. 4 der AGB ´s der Deutschen Post (http://www.deutschepost.de//mlm.nf/dpag/images/download/agb/_download_agb_agb_brief_national_010104.pdf) schuldet diese bei Einschreiben und normalen Briefen keine Lieferfrist o.ä.. Ebenso ist die Haftung gem. Ziff. 6 (3) Ziff. 1 bei Einschreiben auf 25,00 € begrenzt. Daher sehe ich für eine Klage wenig Aussicht auf Erfolg.

Der Sinn und Zweck eines Einschreibens ist, dass Sie im Streitfall den Nachweis über einen Zugang und das Datum des Zugangs haben. Bei Sendungen welche an Fristen gebunden sind, müsste eine Express Sendung veranlasst werden, dann würde andere Ansprüche entstehen und ein Schadensersatz könnte sich ergeben.

Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..


Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin
und Fachanwältin für Familienrecht


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