Der Fall, den Sie schildern ist leider alltäglich und für einen Gewerbetreibenden sehr ärgerlich.
Leider liegt kein Straftatbestand vor; ein Betrug scheitert daran, dass von Anmietendem kein Vermögensvorteil erlangt wurde, nicht einmal versucht wurde zu erlangen.
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 263 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Leider fehlt es beim no-show an der Betrugsabsicht.
Es handelt sich somit nur um einen zivilrechtlichen Fall. Ohne richtige Angaben kommen Sie aber nicht an Provider etc. dran.
Wenn der Kunde eine falsche Adresse oder Identität angibt, sehe ich keine rechtlich zulässige Handhabe, den Buchenden zu ermitteln. Die Behörden können leider auch nicht helfen.
Hier bleibt nur; Vorkasse nehmen, Kreditkasrtenzahlung ermöglichen ( dann auch Geld bei no-show), per paypal zahlen lassen oder ähnliches. Sollte keine Vorkasse und keine Kreditkasrtensicherheit gegeben sein, so wäre der Vertrag nicht zu schliessen- erst bei Zahlung daher der Anspruch auf Beherberungen! Nur so könnten Sie sich schützen. Andernfalls bleibt es anheim, eine Anzahlung zu nehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für die schnelle Rückinfo - naja - ich habe eine Mailadresse sowie eine Handy-Nr. und darüber müßte ja der "Kunde" zu ermitteln sein. Bekommt ein Rechtsanwalt dann in so einem Fall eine Info vom Provider oder Handy-Nr. - denn erreichbar war der Kunde ja vor Anreise - sowohl per Mail als auch übers Handy. Vorauskasse ging in diesem Fall nicht, da erst sehr kurzfristig vor Anreise gebucht wurde und für Paypal und Kreditkartenabrechnung bin ich als Agentur auch zu klein... Für mich wäre nun lediglich wichtig, welchen Weg ich gehen soll, damit die Behörden, Mail- oder Handy-Anbieter die Adresse herausgeben. Geht das in so einem Fall dann über den Rechtsanwalt oder wie recherchieren Sie solche "Gegner" in so einem Fall? Also das größte Problem wäre daher: Wie kann man zivilrechtlich dann solche Daten "ermitteln"? Nur über Anwalt oder ist das einem Anwalt dann auch nicht möglich? Ich wäre ja bereit, einen Anwalt einzuschalten... MfG und vielen Dank nochmals für Ihre Antwort.
Ich sehe aus Gründen, die im Datenschutzrecht verankert sind, keine Handhabe, den Inhaber einer Handynummer zu ermitteln- eventuell hilft eine google-suche, die rückwärts-suche ("http://www.helpster.de/telefonnummer-per-rueckwaertssuche-herausfinden-so-gelingt-s_43262")-
dennoch kann es sein, dass SIe beim Betreiber den Anschlussinhaber mitgeteilt bekommen. Dies kann davon abhängen, ob der Anschlussinhaber der Rückwärtssuche widersprochen hat. Aus der Vorwahl kann man zumindest erahnen, welcher Netzbetreiber es ist ( ausser; Rufnummer bereits mitgenommen.)
Dann allerdings müssen Sie auch nachweisen, dass der Vertrag von dieser Person geschlossen worden ist...