Sehr geehrter Ratsuchender,
gern nehme ich zu dem von Ihnen geschilderten Problem wie folgt Stellung:
Der Einheitswertbescheid ist Grundlage für den Grundsteuerbescheid. Die im Einheitswertverfahren getroffenen Feststellungen zu Art, Wert und Zurechnung des Grundstückes sind für alle Folgebescheide bindend.
Einwände gegen die Feststellungen im Einheitswert- oder Grundsteuerbescheid sind durch Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (Zustellung) des jeweiligen Bescheides bei dem zuständigen Finanzamt einzulegen.
In Ihrem Fall ist die Einspruchsfrist gegen den Einheitswertbescheid bereits abgelaufen. Eine Wiedereinsetzung wird wegen Urlaubsabwesenheit nicht mehr in Betracht kommen, da Sie diese sofort nach Rückkehr und Kenntniserlangung von dem Bescheid hätten beantragen müssen.
Da sich der Grundsteuerbescheid im Wesentlichen auf die Feststellungen im Einheitswertbescheid gründet, sehe ich auch hier für einen Einspruch kaum Erfolgsaussichten.
Rechtshilfe erhalten Sie u.a. bei jedem Rechtsanwalt, der dazu bereit und in der Lage ist, sich Ihres Problems anzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt
gern nehme ich zu dem von Ihnen geschilderten Problem wie folgt Stellung:
Der Einheitswertbescheid ist Grundlage für den Grundsteuerbescheid. Die im Einheitswertverfahren getroffenen Feststellungen zu Art, Wert und Zurechnung des Grundstückes sind für alle Folgebescheide bindend.
Einwände gegen die Feststellungen im Einheitswert- oder Grundsteuerbescheid sind durch Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (Zustellung) des jeweiligen Bescheides bei dem zuständigen Finanzamt einzulegen.
In Ihrem Fall ist die Einspruchsfrist gegen den Einheitswertbescheid bereits abgelaufen. Eine Wiedereinsetzung wird wegen Urlaubsabwesenheit nicht mehr in Betracht kommen, da Sie diese sofort nach Rückkehr und Kenntniserlangung von dem Bescheid hätten beantragen müssen.
Da sich der Grundsteuerbescheid im Wesentlichen auf die Feststellungen im Einheitswertbescheid gründet, sehe ich auch hier für einen Einspruch kaum Erfolgsaussichten.
Rechtshilfe erhalten Sie u.a. bei jedem Rechtsanwalt, der dazu bereit und in der Lage ist, sich Ihres Problems anzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
15. Januar 2015 | 10:14
Sehr geehrter Herr Wundke,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Unbeachtet vom Ablauf der Einspruchsfrist würde mich generell interessieren, wie ein Einspruch gegen einen neu erstellten Einheitswertbescheid gestellt werden kann.
Wer ist denn imstande, die Berechnungsgrundlagen, die dem Einheitswertbescheid zugrunde liegen, zu prüfen?
Nur dann kann ich doch erst gegen den Bescheid vorgehen, oder?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
15. Januar 2015 | 11:19
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Anwälte, welche im Immobilien- und Steuerrecht versiert sind, sollten den Einheitswertbescheid rechtlich korrekt prüfen können.
Einspruch gegen einen möglicherweise fehlerhaften oder nicht nachvollziehbaren Bescheid kann jedoch auch ohne endgültige Überprüfung erhoben werden.