1. November 2020
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06:53
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
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E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sie sind Eigentümer der Katze, was den Nachbarn auch bekannt ist.
Es besteht aber keine gesetzliche Grundlage, dass das Füttern der Katze als solches untersagt.
Unter Beachtung Ihrer Rechts als Eigentümer verstößt aber das laufende Füttern und jetzt sogar die Aufnahme im Haushalt der Nachbarn genau gegen dieses Eigentumsrecht.
Kann man sogar von einem systematischen Anlocken ausgehen, handelt es sich um einen erheblichen Eingriff in Ihre Rechte.
Sie haben das Recht und auch einen Anspruch die Katze zu füttern, auf ihre Gesundheit zu achten und mit dieser in Ihrem Haus zu leben.
Gegen diese Rechte verstoßen die Nachbarn.
Sie haben die Möglichkeit gegen das Verhalten der Nachbarn vorzugehen.
Wenn sich die Katze nur noch bei den Nachbarn aufhält, haben Sie einen Herausgabeanspruch.
Zudem können Sie auch einen Unterlassungsanspruch gegen die Nachbarn geltend machen.
Diesen muss untersagt werden, die Katze zu füttern und diese hereinzulassen.
Der Unterlassungsanspruch ist an strenge Voraussetzungen gebunden. Sie müssen den Beweis dafür führen, dass die Katze angelockt wurde und dass zudem eine Wiederholungsgefahr droht.
Dafür spricht natürlich der Ausspruch der Nachbarn, "Sie sollten sich mal Gedanken machen, warum sie nicht mehr bei ihnen sein will". Damit bringt die Nachbarn deutlich zum Ausdruck, dass diese Katze in ihrem Haushalt aufgenommen haben und dieses auch zukünftig machen werden.
Sie werden dieses aber beweisen müssen.
Sie sollten daher mit anwaltliche Hilfe die Nachbarn zur Herausgabe der Katze, wenn diese jetzt dauernd im Haushalt der Nachbarn lebt, auffordern und auf Unterlassung des Fütterns und Hereinlassens in Anspruch nehmen.
Kommen die Nachbarn diesen Aufforderungen nicht nach, bleibt nur noch der Klageweg.
Das werden Sie mit dem Anwalt erörtern müssen, da auch Rechtsprechung vorhanden ist, wonach ein Unterlassungsanspruch nicht durchgesetzt werden konnte. Dieses beruhte aber darauf, dass Beweise nicht geführt werden konnten, nachdem die Gegenseite eingewandt hatte, dass diese die Katze nicht füttern oder angelockt hätte.
Wenn Sie hingegen genau dieses Verhalten der Nachbarn aber beweisen können, kann ein Unterlassungsanspruch bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle