1. Juli 2022
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00:42
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail: info@kanzlei-richter-muenchen.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Arbeitnehmer hat an Firmenschlüssel und die Fernbedienung [u]kein[/u] Zurückbehaltungsrecht.
Tut der Arbeitgeber sein Herausgabeverlangen kund, hat der Arbeitnehmer diese herauszugeben.
Die Pflicht zur Herausgabe ist eine Bringschuld, so dass der AN die Schlüssel etc. herbeibringen muss.
1. Sie sollten dem AN eine letzte Aufforderung zur Herausgabe mit einer Frust von 10 Tagen setzen.
Dieses Schreiben versenden Sie per (Einwurf-) Einschreiben.
In diesem Schreiben können Sie sich weitere Schadensersatzansprüche vorbehalten, die entstehen, wenn die Schlüssel nicht herausgegeben werden wie etwas Austausch des Schlosses etc.
Noch mehr Eindruck macht es, wenn das Schreiben von einem Anwalt kommt.
2 Nach erfolglosem Fristablauf bleibt Ihnen nichts weiter übrig als auf Herausgabe zu klagen.
Gerne bin ich Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte behilflich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter