Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Hellmich, Dipl.-Jur.
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Es könnte eine sogenannte "Vertretung" vorliegen. Diese bedarf drei Voraussetzungen, eine eigene Willenserklärung, Offennkundigkeit und die sogenannte Vertretungsmacht.
Ihr Großvater könnt Eigentümer sein, wenn es sich um ein "verdecktes Geschäft für den, den es angeht" handelt. Sie hatten ja kein Interesse an dem Gartengerät. Sie wollten sich nicht selbst verpflichten und das Gerät nur für ihren Großvater erwerben. Über "das verdeckte Geschäft für den, den es angeht" wird ein direkter Erwerb des Geschäftherrn (ihres Großvaters) ermöglicht wenn dieser letztendlich den Besitz erlangt. Sie waren nur kurzzeitig ein Besitzmittler und haben es sofort ihrem Großvater überlassen. Das Gerät würde insoweit ihrem Großvater gehören. Sie besaßen das Gerät nur für eine "juristische Sekunde". Ansonsten käme auch noch ein Verkauf von ihnen an ihren Großvater in Betracht. Hier wäre er aber auch Eigentümer.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Hellmich
Hallo danke für die schnelle Antwort. Allerdings habe ich vergessen zu erwähnen das dieses Gerät für beide gekauft wurde damit ich mein Grundstück damit pflegen kann und ich dafür das er es bezahlt hat seins auch. Wie sieht es dann aus dann wäre wie ich es ja verstanden habe kein verdecktes Geschäft.
Dann kommt es darauf an was sie eigentlich mit ihrem Großvater vereinbart haben. Ihr Großvater hat ihnen das Geld für eine Gegenleistung gegeben. Er hat es ihnen entweder geliehen, geschenkt oder er hat es ihnen gegeben um das Gerät oder einen Anteil an dem Gerät zu erwerberben. Wenn er ein Anteil an dem Gerät erwerben wollte wäre er zumindest Miteigentümer im Sinne von § 1008 BGB. Da es für beide gekauft wurde liegt das Miteigentum nahe.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Hellmich